Das BMF hat am 08. Mai 2019 den Referentenentwurf „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zu Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ veröffentlicht.

Bezugnehmend auf das BFH Urteil vom 12.04.2018 – IV R 5/15 wurde der Gesetzgeber nun tätig, um die Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG neu zu regeln. Dies hat Auswirkungen auf den Inhalt des Blog Beitrags vom 01.05.2019 „Betriebsaufspaltung – Chancen und Risiken zur Vermeidung der „Abfärbung“ von vermögensverwaltenden Einkünfte durch das BFH Urteil vom 12.04.2018 – IV R 5/15“.

In der bisher geltenden Gesetzesfassung lautet die Gesetzesnorm nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG wie folgt:

„Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.“

Im Referentenentwurf vom 08. Mai 2019 wird folgende Textpassage in den Gesetzeslaut von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG aufgenommen:

„Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird und ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind.“

Des Weiteren wird im Referentenentwurf bzgl. der Anwendung dieses Gesetzes im § 52 Abs. 23 EStG künftig im Satz 1 vorangestellt, dass § 15 Abs. 3 Nr.1 Satz 2 EStG auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden sei.

Begründet wird dies damit, dass die bisherige Auffassung von Rechtsprechung und Verwaltung schon über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren ununterbrochen gegolten hat und diese Auffassung nunmehr lediglich gesetzlich festgeschrieben werden soll.

Diese Begründung im Referentenentwurf kann in Hinblick auf das BFH Urteil vom 12.04.2018 – IV R 5/15 durchaus kritisch gesehen werden.

Bezugnehmend auf den Blog Beitrag vom 01.05.2019 hat dies zur Folge, dass unabhängig davon, ob positive oder negative gewerbliche Einkünfte erzielt werden, immer eine Abfärbung der weiteren vermögensverwaltenden Tätigkeiten zu gewerblichen Einkünften mit sich zieht. Das BFH Urteil vom 12.04.2018 – IV R 5/15 entfaltet somit keine Wirkung mehr, sollte dieser Gesetzentwurf letztlich das Gesetzgebungsverfahren passieren.

Folglich liegt immer ein Betriebsaufspaltungsfall vor, soweit die aus dem „Richterrecht“ vorliegenden Voraussetzungen der sachlichen und personellen Verflechtung vorliegen. Die Einkünfte hieraus sind vollständig gewerbliche Einkünfte.

Ihr TAXGATE Team steht Ihnen speziell zu Strukturierungsfragen gerne zur Verfügung.

 Patrick Bubeck ist Steuerberater bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Kanzlei TAXGATE.