Patrick Bubeck und Dr. Tobias Stiegler setzen sich in einem aktuellen Beitrag der Zeitschrift NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht mit dem umfassenden Anwendungsbereich der Bauabzugsteuer auseinander und geben einen Überblick über aktuelle Entwicklungen der Vorschrift sowie damit zusammenhängende Herausforderungen für die Praxis. Nach Erfahrungen aus Betriebsprüfungen und Transaktion sehen sie die Bauabzugsteuer künftig im Fokus der Finanzverwaltung und damit als Steuer- und Betriebsprüfungsrisiko für alle immobilienorientierten Unternehmen wie Bauträger, Bestandhalter, Vermieter etc. Aber auch für solche Unternehmen, die im Anlagenbau, beispielweise für Photovoltaikanlagen, tätig sind.
Vereinfacht ausgedrückt, muss ein Auftraggeber/ Leistungsempfänger, für den im Inland eine Bauleistung erbracht wird, einen Steuerabzug iHv. 15% der Gegenleistung (Bauabzugsteuer) vornehmen und an die Finanzkasse überweisen, wenn keine der in § 48 Abs. 2 EStG genannten Ausnahmetatbestände – Freistellungsbescheinigung oder Nichtüberschreitung bestimmter Bagatellgrenzen – vorliegen.
Die Regelungen zur Bauabzugsteuer stehen schon 20 Jahre im Einkommensteuergesetz, finden in der täglichen Praxis jedoch relativ wenig Aufmerksamkeit. Dies könnte sich nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 07.11.2019 (anh. BVerfG) ändern, da diese Entscheidung den Begriff des Bauwerks sehr weit auslegt und damit den Anwendungsbereich der Vorschrift insgesamt. Besonderes Augenmerk sollten inländische Auftraggeber/ Leistungsempfänger dabei auf Bauleistungen von ausländischen Auftragnehmern legen, um etwaige Steuerrisiken bzw. Steuerhaftungsthemen im Vorfeld vollständig zu vermeiden.
Nach Auffassung des BFH ist der Begriff des Bauwerks weder auf ein Gebäude noch andere unbewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt. Der Begriff des Bauwerks kann vielmehr auch Betriebsvorrichtungen und Scheinbestandteile umfassen, nicht zuletzt auch technische Anlagen können dem Grunde nach Bauwerke iSd. Vorschriften zur Bauabzugsteuer sein.
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