In Deutschland werden Eltern nach der Geburt eines Kindes unter bestimmten Voraussetzungen vom Staat finanziell unterstützt, damit sie sich Zeit für die Betreuung und Erziehung nehmen können. Dieses sog. Elterngeld soll die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit im Sinne der Gleichstellung von Mann und Frau sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördern. Das Elterngeld beträgt bis zu EUR 1.800 pro Monat bei einem maximalen Anspruch von 14 Monaten (sofern beide Elternteile beteiligt sind). In Summe bedeutet dies einen wirtschaftlicher Vorteil in Höhe von bis zu 25.200 netto.

Für Geburten ab 1. April 2025 gelten strengere Voraussetzungen

Neben weiteren Voraussetzungen darf insbesondere die einheitliche Einkommensgrenze in Höhe von EUR 175.000 (zu versteuerndes Einkommen; zvE) für Paare und Alleinerziehende im Jahr vor der Geburt nicht überschritten werden. Wird diese Grenze überschritten, haben Eltern keinen Anspruch auf Elterngeld. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes.

Das zu versteuernde Einkommen ist vom Bruttoeinkommen zu unterscheiden (es kommt auf das zvE im Steuerbescheid an). Bei der Berechnung werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte (zum Beispiel aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit, Mieteinnahmen und so weiter) abgezogen:

  • Sonderausgaben,
  • Vorsorgeaufwendungen,
  • individuelle Freibeträge und
  • außergewöhnliche Belastungen.


Steuerliche Optimierung des zu versteuernden Einkommens („zvE“)

Zur Reduktion des zu versteuernden Einkommens können in der Praxis regelmäßig nachfolgende ausgewählte Möglichkeiten individuell geprüft werden. Da es auf das Kalenderjahr vor der Geburt ankommt, ist eine vorausschauende Planung empfehlenswert.

a) Timing des Zuflusses von Arbeitslohn bzw. anderen (Überschuss-)Einkünften

Aufgrund des sog. Zufluss-Abfluss-Prinzips (normiert in § 11 EStG) sind Einnahmen im Bereich der Überschusseinkünfte grundsätzlich in dem Jahr zuzurechnen, in dem sie dem Steuerpflichtigen wirtschaftlich zufließen. Den Zufluss von Arbeitslohn kann der Steuerpflichtige mit seinem Arbeitgeber im Voraus vereinbaren. Viele Arbeitgeber kennen individuelle Vereinbarungen hinsichtlich des Arbeitslohnzuflusses beispielsweise in Form von „Sabbatical-Policies“ (Reduktion Arbeitslohn in der Ansparphase, Auszahlung Arbeitslohn in Abwesenheit) oder Langzeitarbeitskonten – im Ergebnis fließt der Arbeitslohn in einem späteren Jahr zu. Daneben gibt es Vereinbarungen, bei denen der Arbeitslohn gegen Urlaub getauscht wird (zB. „Bonus gegen Urlaub“) – praktisch kann der Arbeitnehmer durch derartige Vereinbarungen zwischen einer Bonuszahlung (die das zvE im laufenden Jahr erhöht) oder zusätzlichen Urlaubstagen wählen. Zudem sollte auch der Zufluss von Sonderzahlungen wie bspw. Abfindungen geplant werden.    

b) Steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung (Immobilien)

Als Vorstufe zum zvE wird zunächst der Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelt. In den Gesamtbetrag der Einkünfte fließen sowohl positive als auch negative Einkünfte bspw. aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus der Vermietung und Verpachtung oder Einkünften aus Gewerbebetrieb ein. Folglich können mit (steuerlichen) Verlusten aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) kompensiert werden und das zu versteuernde Einkommen unter die relevante Hürde gedrückt werden. Inder Praxis lassen sich derzeit steuerliche Verluste generieren bzw. Einnahmen reduzieren aus Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau (für Gebäude mit einem Energiestandard KfW 40 QNG, zu den weiteren Voraussetzungen vgl. § 7b EStG), aus Denkmalabschreibungen (§ 7i EStG) sowie aus einer hohen Abschreibung aufgrund des Nachweises einer geringen Restnutzungsdauer mittels Gutachten (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).  

c) Werbungskosten

Werbungskosten reduzieren die Einkünfte und tragen daher zur Reduktion des zvE bei. Beispiele hierfür können Aufwendungen für Arbeitsmittel, doppelte Haushaltsführung oder Fortbildungen (wie etwa Aufwendungen für ein Masterstudium sein).

d) Investitions-Abzugsbetrag („IAB“)

In Spezialfällen kann das zvE durch Bildung eines sog. Investitions-Abzugsbetrags („IAB“) reduziert werden. Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG ermöglicht es kleinen und mittleren Betrieben, bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter bereits vor der eigentlichen Anschaffung steuerlich als Betriebsausgabe abzusetzen (maximal können EUR 200.000 pro Betrieb sofort abgezogen werden). Der Abzug führt sofort zu einer niedrigeren Steuerlast und verschafft Liquidität für die geplante Investition. Gefördert werden nur bewegliche und abnutzbare Anlagen, die nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden. Zudem darf der Gewinn des Betriebs nicht über EUR 200.000 liegen. Wird die geplante Investition nicht innerhalb von drei Jahren umgesetzt, muss der Abzugsbetrag nachträglich rückgängig gemacht und steuerlich wieder zum Gewinn hinzugerechnet werden. Aus der Praxis kommen hier regelmäßig Investitionen in größere PV-Anlagen zum Einsatz (aus steuerlicher Perspektive liegt im Betrieb einer PV-Anlage ein gewerblicher Betrieb vor, zur dafür erforderlichen Mindestgröße der PV-Anlagen verweisen wir auf § 3 Nr. 72 EStG).

e) Rürup-Einmalbetrag

Die sog. Rürup-Rente sieht sich einigen Kritikpunkten ausgesetzt (geringe Flexibilität dh. kein Zugriff bis Rentenbeginn, kein Kapitalwahlrecht, fehlende Vererbbarkeit, steuerliche Belastung der Rentenzahlungen aufgrund nachgelagerter Besteuerung, Unkündbarkeit und Vertragsbindung, keine staatlichen Zulagen, Renditerisiken und Kosten). Dennoch können gezahlte Beiträge als Sonderausgaben das zvE mindern (für Ledige beträgt der Höchstbetrag für alle Altersvorsorgeaufwendungen inkl. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgungswerken im Jahr 2025 EUR 29.344). Beitragszahlungen sind häufig flexibel möglich – beispielsweise auch als Einmalbeitrag im Dezember eines laufenden Jahres.

f) Entgeltumwandlung betriebliche Altersvorsorge („bAV“)

Auch die Entgeltumwandlung von Bruttolohn in bAV-Beiträge trägt bei vielen Steuerpflichtigen zur Reduktion des zvE bei. Bspw. können im Jahr 2025 bAV-Beiträge iHv. EUR 7.728 steuerfrei vom Arbeitgeber geleistet werden. Durch die nachgelagerte Besteuerung (Auszahlungen im Rentenalter sind voll steuerpflichtig) kann das Ziel erreicht werden, eine Steuerverschiebung in eine niedrige Progressionsstufe nach dem Erwerbsleben zu erreichen. Gewiss ist dies allerdings nicht, da die Progressionsstufe im Ruhestand bspw. auch aufgrund der steigenden Renten häufig unterschätzt wird. Jedenfalls kann die Entgeltumwandlung (in der Ansparphase) einen Beitrag zur Reduktion des zvEs leisten.

g) Freiwillige Vorauszahlung PKV

Einen kleinen Beitrag zur Reduktion des zvE kann die freiwillige Vorauszahlung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung leisten, zumindest gilt dies für den Anteil der sog. Basisvorsorge. Gezahlte Beiträge für die Basisvorsorge können in unbegrenzten Umfang in Abzug gebracht werden. Als Nebeneffekt gewähren viele Krankenkassen einen Skonto bei freiwilliger Vorauszahlung der Beiträge. Zudem können die jährlichen Höchstbeträge für die steuerliche Berücksichtigung von sonstigen Vorsorgeaufwendungen in den Folgejahren dann regelmäßig für andere Vorsorgeaufwendungen genutzt werden und sind nicht bereits durch die Basisvorsorge ausgeschöpft.  

h) Spenden

Spenden (für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke) mindern das zvE als Sonderausgaben. Der Abzug ist für Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte möglich. In der Praxis können sich (zusätzliche) Spenden aus steuerlichen Gründen anbieten, wenn die Einkommensgrenze in Höhe von EUR 175.000 zvE bereits in greifbare Nähe gerückt ist.

Die dargestellten Ausführungen stellen keine steuerliche Einzelberatung dar und ersetzen keine individuelle Prüfung.

Ihr TAXGATE Team unterstützt vermögende Privatpersonen und Familienunternehmen bei komplexen steuerlichen Fragen und vertritt ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung.