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Spezialfonds und InvStG 2018 – was tun?

Deutsche institutionelle Investoren halten ihre Kapitalanlagen traditionell über Spezialfonds. Die Anleger bekommen aktuell Post von den Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ihre Spezialfonds verwalten. Darin enthalten ist die Aufforderung, bestimmte Wahlrechte im Hinblick auf die steuerliche Behandlung der Spezialfonds ab 2018 auszuüben. Hierbei geht es um die Frage, ob die intransparente Publikumsfondsbesteuerung oder die Spezial-Investmentfondsbesteuerung (mit oder ohne Ausübung der sog. Transparenzoptionen) gewählt werden soll. Dies sind für die Anleger regelmäßig „böhmische Dörfer“, was verdeutlicht, dass zumindest im Bereich der Spezialfonds die gesetzgeberische Zielsetzung einer Vereinfachung der Investmentbesteuerung nicht realisiert werden konnte.

Worum geht es? Aufsichtsrechtlich z.B. als deutsche Sondervermögen nach dem KAGB aufgelegte Spezialfonds können künftig wie ganz normale Investmentfonds nach dem neuen intransparenten Besteuerungsregime für (Publikums-)Investmentfonds behandelt werden, mit Besteuerung bestimmter inländischer Erträge auf Fondsebene und Gewährung von Teilfreistellungen auf Anlegerebene. Dies kann in bestimmten Konstellationen eine signifikante Reduktion der Gesamtsteuerbelastung und eine erhebliche Besserstellung im Vergleich zur Direktanlage bewirken, setzt jedoch eine entsprechende Gestaltung der Vermögensallokation in den Fonds voraus (vgl. hierzu Elser, Corporate Asset Management nach Reform der Investmentbesteuerung, in: CORPORATE FINANCE, Heft 5/2016, S. 141).

Alternativ kann der Spezialfonds, wenn er zahlreiche Anlagegrenzen und sonstige Voraussetzungen beachtet, weiterhin nach einem gesonderten Besteuerungsregime für Spezial-Investmentfonds besteuert werden, welches an die bis 2017 geltenden Investmentfondsbesteuerung angelehnt ist. Hier steckt der Teufel jedoch im Detail: Im Rahmen dieser Regelungen muss der Anleger wählen, ob die sog. Transparenzoption ausgeübt werden soll. Bei Wahl der Transparenzoption kommt es zu keiner Steuerbelastung auf Ebene des Fonds und sämtliche Investmenterträge werden unmittelbar beim Anleger erfasst. Wird auf die Transparenzoption verzichtet, so werden inländische Erträge (Dividenden, Immobilienerträge) bereits auf Ebene des Investmentfonds besteuert; auf Ebene eines körperschaftsteuerpflichtigen Anlegers sind diese bereits besteuerten Erträge dann steuerfrei.

Die Frage, ob im Rahmen der Spezial-Investmentfondsbesteuerung die Transparenzoption ausgeübt werden soll oder nicht, hängt insbesondere vom Steuerstatus des (institutionellen) Investors und von der Zusammensetzung der Erträge ab. So ist bei steuerbefreiten Investoren der Verzicht auf die Transparenzoption typischerweise keine sinnvolle Alternative, da jegliche Steuerbelastung auf Fondsebene eine definitive Steuerbelastung darstellt, die aus Sicht des steuerbefreiten Investors im Vergleich zur Direktanlage nicht akzeptabel ist. Anders kann die Situation bei steuerpflichtigen Investoren (Corporates, Kreditinstitute, Family Offices etc.) aussehen. Hier können durch den Verzicht auf die Transparenzoption ggf. Gesamtsteuerbelastungsvorteile und auch administrative Erleichterungen erzielt werden.

Ihr Investment Tax Team hat diese für institutionelle Investoren wichtige Entscheidungssituation umfassend analysiert und steht Ihnen für weitere Auskünfte jederzeit gerne zur Verfügung.

Ansprechpartner:

Dr. Thomas Elser                    Tobias Stiegler                       Dr. Frank Thiede

Weiterführende Literatur:
Elser, Kommentierung des § 16 InvStG 2018 (Investmenterträge), in: Beckmann/Scholtz/Vollmer: Investment-Handbuch, Erich Schmidt Verlag, Kz 415 § 16.

Veranstaltungshinweise:
WM Seminar in Zürich am 26.10.2017: STEUEREFFIZIENTE FONDSPRODUKTE UND TAX REPORTING NACH DEM NEUEN INVESTMENTSTEUERRECHT

NWB AKADEMIE in Köln am 22.11.2017: PRAXIS DES INVESTMENTSTEUERRECHTS

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