Solarinvestments sind Kapitalanlagen, deren Renditeerzielung auf Stromerzeugung aus Sonnenkraft basiert und die zugleich aufgrund der gesetzlich geregelten Einspeisevergütung ein reduziertes Risikoprofil aufweisen.
Solarinvestments erfreuen sich bei institutionellen Investoren bereits seit Jahren großer Beliebtheit. Neben großflächigen Direktinvestments in Photovoltaikanlagen in der Nähe von Autobahnen, auf großen Freiflächen oder Dächern gibt es mittlerweile eine Vielzahl von indirekten Beteiligungsmöglichkeiten über Fonds oder Wertpapiere, die den Anlegern attraktive Renditen im aktuellen Nullzinsumfeld in Aussicht stellen.
Doch wie werden Solarinvestments besteuert? Lassen sich mit Solarinvestments auch steuerliche Vorteile nutzen? Die Antwort hängt zunächst von der Beteiligungsform ab. Indirekte Investments in Form von Fonds oder Wertpapieren vermitteln dem Privatanleger Kapitalerträge, die mit dem Abgeltungssteuersatz iHv. 26,375% (inklusive Solidaritätszuschlag) besteuert werden. Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Kapitalbeteiligung sind in diesem Fall steuerlich nicht abzugsfähig.
Abweichend hiervon, stellt sich die steuerliche Behandlung von Solar-Direktinvestments beim Privatanleger völlig anders dar: Der Investor wird mit seiner Investition gewerblicher und umsatzsteuerlicher Unternehmer (Energieerzeuger) und erzielt in steuerlicher Hinsicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dies bedeutet zunächst, dass die Einkünfte dem progressiven Steuersatz (bis zu 47,48%) unterliegen. Der Anleger kann jedoch auch Betriebsausgaben geltend machen. Dies betrifft die Finanzierungskosten, aber insbesondere auch Abschreibungen, die steuermindernd geltend gemacht werden können. Solaranlagen (auch wenn sie fest verbaut sind) qualifizieren als abschreibungsfähige bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Dem Investor stehen – unter bestimmten Voraussetzungen – drei verschiedene Abschreibungsmöglichkeiten zur Verfügung, die auch kombiniert werden können:
- Investitionsabzugsbetrag (sog. IAB): Für die künftige Anschaffung der Solaranlage können bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abgezogen werden. Die Bemessungsgrundlagen für die laufende Absetzung für Abnutzung (AfA) und die Sonderabschreibung (Sonder-AfA. s. unten) verringern sich entsprechend.
- Sonderabschreibung: Im Jahr der Anschaffung oder in einem der vier Folgejahre können insgesamt 20% der (ggf. um einem IAB verminderten) Anschaffungskosten steuermindernd abgeschrieben werden. Innerhalb dieses Zeitraums kann die Verteilung der 20% frei gewählt werden. Nach Inanspruchnahme der Sonder-AfA, spätestens aber zum Ende des fünfjährigen Begünstigungszeitraumes muss die lineare AfA (s. nachfolgend) neu berechnet werden. Es bietet sich daher ggf. an, nicht die volle Sonderabschreibung zu Beginn auszuschöpfen, um die Korrektur der linearen AfA zeitlich hinauszuzögern.
- Lineare Abschreibung: Die (ggf. um IAB und Sonder-AfA) verminderten Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage können über 20 Jahre steuermindernd abgeschrieben werden.
Durch die o.g. Abschreibungsmöglichkeiten entsteht zu Beginn der Investition regelmäßig ein steuerlicher Verlust, der mit anderen positiven Einkünften (z.B. aus nicht-selbständiger Arbeit) verrechnet werden kann. Hierdurch ergibt sich eine anfängliche Steuerersparnis aus der in vielen Fällen der gesamte Eigenkapitaleinsatz des Anlegers finanziert werden kann.
Die Abschreibungsmöglichkeiten sollten im jeweiligen Einzelfall flexibel geplant und eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass der Anleger in Abhängigkeit von seinen sonstigen Einkünften die maximale Steuerersparnis erreichen kann.
Beispiel: Investition 2017: 100.000 Euro Anschaffungskosten für eine Photovoltaikanlage
- VZ 2016: Investitionsabzugsbetrag: 40%, d.h. EUR 40.000, die sich in 2016 durch Verrechnung mit positiven anderen Einkünften steuermindernd auswirken. Steuerersparnis (bei Steuersatz iHv. 45%): EUR 18.000.
- VZ 2017:
– 20% Sonder-AfA: EUR 12.000 (20% von EUR 60.000)
– 5% lineare AfA: EUR 2.400 (1/20 von EUR 48.000)
– Steuerersparnis: EUR 6.480 (0,45 x EUR 14.400)
Im Beispiel beträgt die Steuerersparnis im Jahr vor der Investition und im Jahre der Investition insgesamt EUR 24.480 oder ca. 25% der Anschaffungskosten. Eine derartig massive steuerliche Aufwandsvorverlagerung erinnert an frühere Sonderabschreibungsmöglichkeiten in den neuen Bundeländern. Nach geltendem Steuerrecht sind diese Abschreibungen im Bereich sonstiger Kapital- oder Sachanlagen nicht mehr erzielbar.
Die Umsatzsteuer von 19%, die auf den Kaufpreis für die Photovoltaikanlage entfällt, erstattet das Finanzamt sofort zurück. Hierzu muss der Investor auf die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichten, was mit etwas steuerlichem Deklarationsaufwand verbunden ist, sich jedoch wirtschaftlich erheblich rechnet.
Wichtig: Bei Freiberuflern erfordert die steuerliche Gestaltung des Investitionsabzugsbetrags natürlich besondere Abstimmung mit dem Steuerberater des Interessenten, um keine Infizierung der freiberuflichen Tätigkeit mit der Gewerbesteuer zu riskieren.
Dr. Thomas Elser und Tobias Stiegler sind Steuerberater bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Steuerkanzlei TAXGATE.