Wer von Anlegern Kapital einsammelt und ein Investmentvehikel (Fonds), gleich welcher Rechtsform errichtet, um dieses Kapital im Rahmen einer festgelegten Strategie zum Nutzen der Anleger zu investieren, hat die investmentaufsichtsrechtlichen Vorgaben des Kapitalanlagegesetzbuches („KAGB“) zu beachten. Die Anforderungen sind komplex und aufwändig. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben des Gesetzes drohen aber empfindliche Strafen. Gem. § 339 (1) KAGB sieht der Gesetzgeber Geld- und sogar Freiheitsstrafe mit bis zu fünf Jahren vor.

Das Gesetz sieht jedoch auch die Möglichkeit der Errichtung von „Spezial-AIFs“ unter der Nutzung einer sog. KAGB „light“ – Regulierung vor, die es ermöglicht, mit erheblichen Erleichterungen als KVG solche „Spezial-AIFs“ zu errichten.

Grundsätzlich richten sich die Gestaltungsmöglichkeiten des „KAGB light“ an professionelle und semiprofessionelle Anleger – nicht an Privatanleger. Es geht somit um Anleger, bei denen es sowohl im Hinblick auf die Investitionsvolumina als auch im Hinblick auf ihre Expertise gerechtfertigt ist, sie mit professionellen Anlegern gleichzustellen.

Das „KAGB light“ bietet unter anderem folgende Erleichterungen für die KVG:

(1) Befreiung der KVG vom BaFin-Erlaubnisverfahren – ledigl. Registrierungspflicht

Der Geschäftsbetrieb einer KVG bedarf immer einer vorherigen Erlaubnis oder einer vorherigen Registrierung durch die BaFin. In Rahmen des KABG-light Regimes verlangt der Gesetzgeber aber nicht, dass die KVG ein umfassendes Erlaubnisverfahren bei der BaFin durchführen muss. Es ist ausreichend das deutlich günstigere und auch zügigere Registrierungsverfahren durchzuführen.

(2) Befreiung von Kapitalanforderungen

Die Kapitalanforderungen des KAGB gelten lediglich für erlaubte KVGs. Nur diese müssen je nach Verwaltung (intern/ extern) ein Anfangskapital von TEUR 300/ TEUR 125 aufweisen (bis zusätzlich max. 10 Millionen möglich). Registrierte KVGs müssen hingegen nur das gesellschaftsrechtliche Mindestkapital aufweisen, das ihrer Rechtsform entspricht.

(3) Befreiung von Organisations- und Verhaltensregeln

„Erlaubte“ KVGs müssen nicht nur Eigenkapital vorhalten, sondern auch umfangreiche organisatorische Anforderungen erfüllen. Die Verhaltensregeln fordern beispielsweise, dass sie die Tätigkeit ehrlich und redlich ausüben und im Interesse der Anleger und der Marktintegrität handeln sollen. Diese Organisations- und Verhaltensregeln gelten nicht für nur „registrierte“ Kapitalverwaltungsgesellschaften im Rahmen des KAGB „light“-Regimes.

(4) Befreiung von laufender Überwachung

Das KAGB sieht vor, dass laufend zu überwachen ist, ob „erlaubte“ KVGs die Organisations- und Verhaltensregeln einhalten. Deren Jahresabschlüsse werden von einem Abschlussprüfer geprüft, der seinen jährlichen Bericht bei der BaFin einreicht. Für „registrierte“ KVGs (d.h. im Rahmen der KAGB „light“ – Regulierung) gibt es eine solche jährliche Prüfung nicht.

Aber auch für den „Spezial-AIF“ gibt es verschiedenen Erleichterungen. Hierzu zählen unter anderem:

(1)       Keine Verwahrstelle für den „Spezial-AIF“ erforderlich

Im KAGB ist vorgeschrieben, dass sowohl OGAWs als auch AIFs eine von der KVG unabhängige Stelle nachweisen müssen, die die Verwaltung der Vermögensgegenstände übernimmt. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten sowie der zusätzliche Dokumentationsaufwand entfällt hingegen für im Rahmen der KAGB „light“ – Regulierung – denn für einen „Spezial-AIF“ einer registrierten KVG verlangt das Gesetz keine solche Verwahrstelle.

(2)       Vertriebsvorgaben für „Spezial-AIF“ – geringere Prospektanforderungen

Grundsätzlich muss für alle Fonds gegenüber der BaFin eine Vertriebsanzeige erfolgen. Die Vertriebsanzeige nach § 321 KAGB hat jedoch u.a. einen deutlich verkürzten Prospekt mit wesentlichen Angaben zum AIF zu enthalten.

Zusammengefasst: Das „KAGB-light“ – Regime bietet attraktive Gestaltungsmöglichkeiten, um ein interessantes, reguliertes Produkt anzubieten, was nicht dem vollständigen Pflichtenheft des KAGB unterfällt. Es bietet sich daher insbesondere für Asset Manager und Fondsinitiatoren an, die mit ihren Investmentideen neu am Markt Kapital einsammeln wollen und zu Beginn von den Vorteilen eines reduzierten und damit auch kostengünstigeren Aufsichtsregimes profitieren möchten.

Gerne stehen wir Ihnen bei der Beantwortung von Fragen rund um dieses Thema zur Verfügung.