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Regierungsentwurf zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG)

Die Bundesregierung hat am 24.02.2016 den Gesetzentwurf zur Reform der Investment­besteuerung („Regierungsentwurf“) gebilligt und damit das formelle Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt.

Das neue Investmentsteuergesetz (InvStG) soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Das geänderte Besteuerungssystem gilt auch für bereits erworbene Fondsanteile, da die Reform keine Übergangsregelung mit umfassendem Bestandsschutz vorsieht. Die Besteuerung von Investmentfonds und deren Anlegern wird sich signifikant ändern. Insbesondere im Bereich der Fondsanlagen für natürliche Personen als Anleger (Publikumsfonds) wird ein wichtiges steuersystematisches Prinzip völlig aufgegeben, nämlich der Grundsatz, dass die Steuerfolgen der Fondsanlage denen der Direktanlage entsprechen sollen. Dieser seit Jahrzehnten in Deutschland und auch international unbestrittene Besteuerungsgrundsatz soll nun durch ein steuerlich intransparentes Besteuerungssystem ersetzt werden, welches sich dadurch auszeichnet, dass auf Ebene des Investmentfonds eine eigenständige definitive Belastung mit Körperschaftsteuer auf deutsche Kapital- und Immobilienerträge anfallen wird. Auf Anlegerebene wird anschließend versucht, durch pauschalierte Teilfreistellungen eine gewisse Kompensation zu erreichen, was allerdings nur in wenigen Einzelfällen gelingen kann. (vgl. hierzu auch unsere TAXGATE News zum Diskussionsentwurf vom 28.07.2015, zum Referentenentwurf vom 18.12.2015 (investmentsteuerliche Änderungen), sowie TAXGATE News vom 28.01.2016 (zu § 8b KStG; Cum/Cum-Geschäfte).

Der Regierungsentwurf bringt im Vergleich zum Referentenentwurf keine grundlegenden Änderungen. Die grundsätzliche Trennung in (steuerlich intransparente) Publikums-Investmentfonds und in Spezial-Investmentfonds, die völlig unterschiedlichen Besteuerungssystemen unterliegen, wird beibehalten. Auch bleibt es dabei, dass im Bereich der Publikums-Investmentfonds auf Anlegerebene neben den Ausschüttungen auch eine sog. Vorabpauschale besteuert wird, um Stundungsvorteilen entgegenzuwirken. Schließlich wird versucht, die Doppelbesteuerung durch pauschalierte sog. Teilfreistellungen auf Anlegerebene abzumildern.

Die Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf sind größtenteils redaktioneller Natur. In materieller Hinsicht ist v.a. positiv hervorzuheben, dass der Kreis der (steuerbefreiten) Anleger, die dazu führen, dass Investmentfonds selbst auch steuerbefreit sind, erweitert wurde (insbesondere um Versorgungswerke).

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber erfreulicherweise von der Einführung einer generellen, unbestimmten Missbrauchsregelung betreffend die Anrechnung von Kapitalertragsteuer Abstand genommen („keine Anrechnung bei Vorliegen einer Steuerumgehung“). Die Spezialnorm zur Bekämpfung sog. Cum/Cum-Geschäfte ist jedoch weiterhin im Regierungsentwurf enthalten (vgl. hierzu TAXGATE News vom 28.01.2016).

Positiv zu werten ist auch, dass die umsatzsteuerfreie Verwaltung von Fonds nun auch auf geschlossene Fonds ausgedehnt wird. Die Bundesregierung folgt damit erfreulicherweise einer jüngeren EuGH-Rechtsprechung (s. hierzu TAXGATE News vom 14.12.2015 und vom 28.01.2016).

Handlungsbedarf besteht unverändert auch bei bestehenden Fondsanlagen und Investmentstrukturen, da zum 31. Dezember 2017 ein gewinnrealisierender Zwangstausch in das neue Besteuerungsregime angeordnet wird.

Ihr TAXGATE Team steht Ihnen bei Fragen rund um Investmentbesteuerung jederzeit gerne zur Verfügung.

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