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Organschaft scheitert nun seltener

Das Scheitern einer ertragsteuerlichen Organschaft kann zu erheblichen Steuernachzahlungen führen, wenn die Verrechnung mit Verlusten im Organschaftskreis nicht mehr eingreift. Innerhalb der ersten fünf Jahre der Laufzeit des Gewinnabführungsvertrages ist dies besonders kritisch, weil die Verlustverrechnung dann für alle Jahre rückwirkend scheitern kann. Dieser Schrecken einer Betriebsprüfung hat sich nun durch zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.05.2017 (Az. I R 51/15 und I R 19/15) wesentlich verringert.

Einmal ging es darum, dass es für die steuerlich erforderliche tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrages entscheidend auf die Einkommenszurechnung von der Organgesellschaft zum Organträger am Ende des Wirtschaftsjahres ankommt. Daraus leitet das Gericht ab, dass es auch für die Berechung der fünfjährigen Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages möglich ist, diese fiktiv zurückzubeziehen, wie dies bei einer Umwandlung meistens geschieht. Das ist neu. Wenn insbesondere die Beteiligung an der Organgesellschaft (finanzielle Eingliederung) besteht, ist es nicht erforderlich, dass sich die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages mit der Dauer der finanziellen Eingliederung und der Organschaftszeit deckt. Dies erleichtert Umwandlungen bei bestehenden Organschaften.

Bedeutender noch ist eine andere Klarstellung des BFH. Außer der fünfjährigen Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages gibt es kein wirtschaftsjahrübergreifendes zeitliches Moment bei der Organschaft. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die finanzielle Eingliederung durchgehend ebenfalls fünf Jahre besteht. Besteht diese in einem Wirtschaftsjahr nicht durchgehend (etwa bei einem Unternehmenskauf), scheitert eine Organschaft nur in diesem einen Jahr. Es kommt nur zu einer Organschaftspause (unterbrochene Organschaft, partielle Versagung), die ebenfalls nachteilige Steuerfolgen hat, aber eben nicht alle Jahre des Fünfjahreszeitraums umfasst. Vorausgesetzt ist dabei, dass der Gewinnabführungsvertrag wie zivilrechtlich vereinbart beachtet und tatsächlich durchgeführt wird. Für Details sei auf die Urteilsanmerkungen des Verfassers verwiesen (GmbH-Rundschau 2017, Heft 22, S. 1222 und 1226).

Manche bisher als schädlich betrachtete Umstände verlieren so ihren Schrecken für die Unternehmen. Gleichwohl bleibt die Gestaltung einer Organschaft ebenso wie die Überprüfung bestehender Organschaftsstrukturen weiterhin eine anspruchsvolle Aufgabe für ihre Berater, die sowohl die konzernrechtlichen wie auch die steuerrechtlichen Probleme beherrschen müssen.

Dr. Wolfgang Walter ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Steuerkanzlei TAXGATE und kommentiert die Organschaftsvorschriften in dem KStG-Kommentar aus dem Stollfuß-Verlag.

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