Das BMF hat am 5.2.2018 ein aktualisiertes Anwendungsschreiben zu verschärften Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO i.d.F. des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) veröffentlicht.

Die gesetzliche Grundlage

Mit Hilfe des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23.6.2017 hat der Gesetzgeber auf die Veröffentlichung der “Panama Papers“ reagiert und will mittels verschärfter Mitteilungspflichten für weitere Steuertransparenz sorgen. Die Finanzverwaltung soll damit sog. Domizilgesellschaften wirksamer ermitteln können. Wesentliche Instrumente sind u.a. die

  • Vereinheitlichung der Anzeigepflicht für den Erwerb qualifizierter Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften: Die bereits bisher bestehende Anzeigepflicht gilt künftig für mittelbare und unmittelbare Beteiligungen ab einer Beteiligung von 10%.
  • Anzeigepflicht für beherrschte Gesellschaften in Drittstaaten: Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, -vereinigungen, Körperschaften oder Vermögensmassen in Drittstaaten (sog. Drittstaat-Gesellschaft) sind anzuzeigen, wenn auf diese auch ohne eine Beteiligung unmittelbar oder mittelbar ein beherrschender Einfluss besteht.
  • Mitteilungspflicht für Finanzinstitute: Finanzinstitute müssen den Finanzbehörden unter bestimmten Voraussetzungen durch sie hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften mitteilen.

Der Inhalt des BMF Schreibens

Inländische Steuerpflichtige haben folgende Sachverhalte mitzuteilen:

  • Gründung und Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland,
  • Erwerb, Aufgabe oder Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften,
  • Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an einer ausländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, wenn damit a) eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent erreicht wird oder b) die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt. Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind zusammenzurechnen, oder
  • die Tatsache, dass sie allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des
    1 Abs. 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft ausüben können.
  • Die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit ist dabei jeweils zu nennen.

Eine Drittstaat-Gesellschaft liegt vor, wenn eine Gesellschaft zwar ihren Sitz in Deutschland hat, ihre Geschäftsleitung jedoch außerhalb der EU/EFTA liegt. Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss kann auf rechtlichen (z.B. Stimmrechte, Treuhandvertrag) oder tatsächlichen Gegebenheiten (z.B. finanzielle Abhängigkeit der Drittstaat-Gesellschaft) oder beidem beruhen. Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss kann z.B. vorliegen, wenn alle wesentlichen Entscheidungen der Geschäftsführung, der Geschäftspolitik sowie sonstige wesentliche unternehmerische Entscheidungen der Drittstaaten-Gesellschaft getroffen werden. 

Form und Fristen

Die Mitteilung ist zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten. Diese Frist ist nicht verlängerbar.

Mitteilungspflichten gemäß § 138b AO

Weiterhin geht das BMF-Schreiben auf die Mitteilungspflicht von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Finanzunternehmen und Versicherungsgesellschaften ein.

Inhalt der Mitteilung

Anzugeben sind die Identifikationsnummer, die Wirtschafts-Identifikationsnummer des inländischen Steuerpflichtigen oder ggf. Ersatzmerkmale.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Verstöße können mit Geldbußen bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Anwendungsbestimmungen

Die Mitteilungspflichten sind erstmals auf Sachverhalte nach dem 31.12.2017 anzuwenden.

Aber: Inländische Steuerpflichtige, die bereits vor dem 1.1.2018 erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben konnten, ohne dass bisher eine Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 AO a. F. bestand, haben das Bestehen des beherrschenden oder bestimmenden Einflusses mitzuteilen, wenn dieser Einfluss auch noch nach dem 1.1.2018 weiter fortbesteht. Hier besteht deshalb konkreter Handlungsbedarf für Sachverhalte vor dem 1.1.2018.

Gastbeitrag von Carsten Schmid, Transfer Pricing & Friends GmbH, Stuttgart. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.tpa-global.com.