Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 14. August 2019 entschieden, dass diese Arbeitshilfe ein geeignetes Hilfsmittel sei, um den Kaufpreis beim Grundstückserwerb sachgerecht aufzuteilen. Dieser Entscheidung kommt in der Praxis erhebliche Bedeutung zu.

In dem Streitfall hatte die Klägerin eine Einzimmerwohnung bzw. einen Miteigentumsanteil von 39/1000 an dem Grundstück erworben ua. laut notariellem Kaufvertrag entfiel von dem Kaufpreis ein Anteil von 18,18 % auf den anteiligen Wert des Grundstücks. Diesen legte die Klägerin ihrer Steuererklärung für das Streitjahr zugrunde. Das Finanzamt vertrat diese Auffassung nicht, sondern nahm vielmehr eine neue Berechnung anhand der Arbeitshilfe vor. Diese führte zu einem Kaufpreisanteil von lediglich 27,03 % für das Gebäude und einem auf den Boden entfallenden 72,97 %.

Mit ihrer Klage machte die Klägerin u. a. geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs  die im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung für die Ermittlung der Gebäude-AfA maßgeblich sei. Der Bundesfinanzhof hatte in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung grundsätzlich auch der Besteuerung zu Grunde zu legen sind (BFH, IX R 12/14, BStBl II 2016, 397; IX R 35/08, BStBl II 2009, 663; etc.). Wenngleich dem Käufer im Hinblick auf seine AfA-Berechtigung typischerweise an einem höheren Anschaffungswert des Gebäudes gelegen ist und die entsprechende Aufteilungsvereinbarung – zu Gunsten des Verkäufers – ggf. Einfluss auf eine für ihn positive sonstige Vertragsgestaltung haben kann, rechtfertigt dies grundsätzlich noch keine abweichende Verteilung (BFH, IX R 12/14, BStBl II 2016, 397).

Das Finanzgericht hat nun entschieden, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse nicht angemessen widerspiegele. Die konkreten Argumente, die die Klägerin hierzu vorgetragen habe, seien nicht überzeugend. Deshalb sei die Kaufpreisaufteilung nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung zu schätzen. Insoweit bilde die Arbeitshilfe des BMF eine geeignete Grundlage für die Wertermittlung, insbesondere des Sachwerts des Gebäudes. Den danach ermittelten Ergebnissen komme auch eine große indizielle Bedeutung zu, um bei erheblicher Abweichung die Marktangemessenheit der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung zu widerlegen. Im Ergebnis blieb die Klage deshalb ohne Erfolg.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch: FG Hamburg, 3 K 73/18