Fondsetablierungskosten kein sofortiger Aufwand

Kosten, die im Rahmen der Konzeption oder Eintragung einer Fondsanlage (gemeinschaftliche Anlage auf Basis eines vorformulierten Vertragswerks) an dem Projektanbieter oder an Dritte zu zahlen sind (sog. Fondsetablierungskosten), zählen zu den Anschaffungskosten der zu erwerbenden Wirtschaftsgüter. Derartige Kosten sind damit nicht sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern können nur planmäßig über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die gesetzliche Neuregelung dient der Festschreibung der bisherigen Verwaltungsauffassung, da der BFH in seiner jüngeren Rechtsprechung (IV 233/15) dieser Finanzverwaltungspraxis widersprochen hatte. Die Aktivierungspflicht ist auch auf Einzelinvestments eines Anlegers anwendbar, dh. außerhalb einer Fondskonstruktion, sofern dieses Einzelinvestment auf Basis eines vorformulierten Vertragswerks getätigt wird (zB. Erwerb einer sanierungsbedürftigen Altbauwohnung, wenn der Bauträger auch die Finanzierungsbeschaffung und die spätere Vermietung übernimmt).

Vermeidung von sog. cum/cum-Geschäften

§ 36a EStG regelt seit einigen Jahren Voraussetzungen für die Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei Aktienerwerben um den Dividendenstichtag (sog. cum/cum-Geschäfte). Bei bestimmten steuerbefreiten Investoren wird auf Dividenden keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Tätigen derartige Investoren cum/cum-Geschäfte, so müssen sie 15% Kapitalertragsteuer nachentrichten (§ 36a Abs. 4 EStG).

Die Neuregelung des § 36a Abs. 4 EStG dient der verfahrensrechtlichen Konkretisierung der Anzeige-, Anmeldungs- und Zahlungspflichten der Steuerpflichtigen.

Keine steuermindernde Berücksichtigung des wertlosen Verfalls von Optionen oder Kapitalforderungen

Der BFH hat entschieden (VIII R 13/15), dass nach Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2008 der endgültige Ausfall einer Option oder einer Kapitalforderung zu einem steuerlichen anzuerkennenden Verlust aus Kapitalvermögen führt. Dies will die Gesetzgebung nunmehr korrigieren, indem sie den Verfall einer Option oder die Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung bzw. die Depotausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter als steuerlich irrelevant klassifiziert. Die Gesetzgebung begründet dies damit, dass auch nach Einführung der Abgeltungsteuer, der (Wertverfall im) Vermögensstamm weiterhin steuerlich unbeachtlich sein soll. Kritisch anzumerken ist, dass die steuerliche Erfassung positiver Wertveränderungen im Vermögensstamm dann ebenfalls auch nicht besteuert werden dürfte. Es bleibt zu hoffen, dass die Legislative im Laufe der weiteren Gesetzgebungsverfahren von dieser, die höchstnachteiligen Rechtsprechung durchbrechenden, „Nichtanwendungsgesetz“ wieder Abstand nimmt.

Gewerbesteuerliche Behandlung von Dividenden aus Drittstaatenggeschäften

Dividenden aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, die ein betrieblicher Anleger vereinnahmt, sind bei Überschreiten einer Mindestbeteiligungsquote (10% bzw. 15%) gewerbesteuerfrei. Nach bisheriger Rechtslage war diese Steuerbefreiung (sog. gewerbesteuerliches Schachtelprivileg) bei Ausschüttungen aus Drittstaatengesellschaften (außerhalb der EU bzw. des EWR) von der Erfüllung zusätzlicher Aktivitätsvoraussetzungen abhängig. Dies hat der EuGH jüngst als europarechtwidrig verworfen (vgl. EuGH v. 20.09.2018, C-685/16). Die Gesetzgebung trägt nunmehr dieser Rechtsprechung Rechnung, indem die einschränkenden Voraussetzungen für die Befreiung von Drittstaaten-Dividenden gestrichen werden sollen.

Änderungen des Investmentsteuergesetzes

Einschränkende Definition der Kapitalbeteiligungen Das Halten von „Kapitalbeteiligungen“ ist von zentraler Bedeutung, damit ein Fonds als privilegierter Aktienfonds (≥ 50% Kapitalbeteiligungen) oder als Mischfonds (≥ 25% Kapitalbeteiligungen) qualifiziert. Nur dann kommen auf Anlegerebene auf Ausschüttungen aus dem Fonds attraktive Teilfreistellungen zur Anwendung (bis zu 80%).

Das Gesetz regelt ua., dass nur mittelbar über Personengesellschaften gehaltene Kapitalbeteiligungen nicht für die Kapitalbeteiligungsquote qualifizieren. Dies ist insbesondere für Dachfonds nachteilig, die zB. von Private-Equity-Fonds (welche typischerweise die Rechtsform der Personengesellschaft aufweisen und Anteile an Ziel-Kapitalgesellschaften halten) investieren.

Des Weiteren werden Anteile an bestimmten Holding-Kapitalgesellschaften von der Qualifikation als Kapitalbeteiligung angenommen, wenn Einkünfte dieser Holding zu mehr als 10% aus Offshore-Kapitalgesellschaften oder sonstigen steuerbefreiten Kapitalgesellschaften stammen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass als Voraussetzung für die Anwendung der Teilfreistellungen auf Anlegerebene eine hinreichende steuerliche Vorbelastung auf Fonds- bzw. nachgelagerten Investmentebene(n) nachgewiesen sein sollte.

Besteuerung des fiktiven Veräußerungsgewinns aus dem Übergang zum InvStG 2018 auch bei Änderung der Fondsqualifikation Zum 31.12.2017 wurden die stillen Reserven in gehaltenen Fondsanteilen ermittelt (sog. fiktiver Veräußerungsgewinn § 56 InvStG), um einen harten Übergang in das neuen InvSt-Recht sicherzustellen. Der fiktive Veräußerungsgewinn war aber nicht sofort zum 31.12.2017, sondern erst bei der späteren tatsächlichen Rückgabe zu besteuern.
Das InvStG 2018 enthält weitere fiktive Veräußerungen, insbesondere wenn sich die Fondqualifikation nach dem neuen InvStG ändert (vgl. § 19 Abs. 2 InvStG). Das Gesetz regelt nun, dass es in derartigen Fällen der fiktiven Veräußerung auch zu einer unmittelbaren Versteuerung des fiktiven Veräußerungsgewinns gem. § 56 Abs. 3 InvStG kommt.
Fondsanbieter sollten auch vor diesem Hintergrund Änderungen der Fondsqualifikation idealerweise vermeiden.

Ihr TAXGATE Team berät Sie gerne zu weiteren Fragen insbesondere im Bereich der Strukturierung von grenzüberschreitenden Investments.