Grundsätzlich kann die Übertragung von Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen von der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer befreit sein. Dies gilt allerdings nicht für bestimmte Wirtschaftsgüter des sog. Verwaltungsvermögens. Darunter fallen auch Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (vgl. § 13b Abs. 4 ErbStG mit dem gesetzlichen Katalog des Verwaltungsvermögens). Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sollen – teilweise entgegen der bisherigen Praxis – ertragsteuerrechtlich gewerbliche Grundstücksüberlassungen (wie bspw. Parkhausbetriebe oder Hotels) als steuerschädliches Verwaltungsvermögen einzustufen sein.

Der Sachverhalt

Der Kläger erwarb als Alleinerbe ein Einzelunternehmen von seinem Vater. Das Einzelunternehmen umfasste ein mit einem Parkhaus und einer Tankstelle bebautes Grundstück.

Der Steuerpflichtige gab in der Erklärung zur Feststellung des Werts des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer kein Verwaltungsvermögen an. Das Finanzamt hingegen stellte Verwaltungsvermögen in Höhe des gesamten Werts des mit dem Parkhaus und der Tankstelle bebauten Grundstücks fest.

Der BFH hatte zu entscheiden, ob es sich bei dem mit dem Parkhaus und der Tankstelle bebauten Grundstück um Verwaltungsvermögen iSd. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG handelt.

Entscheidung des BFH

Mit Urteil vom 28.02.2024 – II R 27/21 hat der BFH zugunsten des Finanzamts entschieden, dass es sich bei dem mit dem Parkhaus und der Tankstelle bebauten Grundstück um steuerschädliches Verwaltungsvermögen handelt.

Durch den Parkhausbetrieb werden unstrittig Grundstücksteile Dritten zur Nutzung überlassen. Zudem komme es für die Schenkung- und Erbschaftsteuer nicht darauf an, ob zur Nutzungsüberlassung ein gewerbliches Leistungsbündel hinzutritt. Ergänzende gewerbliche Leistungen im Rahmen des Parkhausbetriebs wie beispielsweise eine Ein- und Ausfahrtkontrolle oder eine Entgeltzahlungsdienstleistung seien unerheblich. Zwar ist die kurzfristige Parkraumüberlassung aufgrund des häufigen Mieterwechsels ertragsteuerrechtlich als gewerblich einzustufen, dies sei erbschaftsteuerrechtlich jedoch ohne Belang.

In der Begründung des Urteils führt der II. Senat des BFH aus, dass auch Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen oder Campingplätze zum steuerschädlichen Verwaltungsvermögen gehören, obwohl die Tätigkeit ertragsteuerrechtlich als originär gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (zu anderen ausgenommenen Grundstücksüberlassungen wie beispielsweise sog. Wohnungsunternehmen) sieht der BFH darin nicht.

(Noch) abweichende Auffassung der Finanzverwaltung

Nach abweichender Anweisung der Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuerrichtlinien (vgl. R E 13b.13 S. 3 ErbStR) führt die Überlassung von Grundstücksteilen nicht zu Verwaltungsvermögen, wenn neben der Überlassung von Grundstücksteilen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten und in Anspruch genommen werden und die Tätigkeit nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten insgesamt als originär gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist (zB. bei Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen oder Campingplätzen). Eine mögliche Änderung des R E 13b.13 Satz 3 ErbStR der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.

Aufgrund der divergierenden Rechtsauffassungen zwischen Finanzverwaltung und BFH besteht für betroffene Steuerpflichtige eine erhebliche Rechtsunsicherheit etwa im Rahmen von Nachfolgeplanungen. Sie sollten sich auf die geänderten Rahmenbedingungen rechtzeitig einstellen und nicht abwarten, bis die Gesetzgebung Klarheit geschaffen hat.

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