Nach langen Diskussionen haben sich Union und SPD auf eine Reform der Erbschaftsteuer geeinigt. Es soll grundsätzlich bei einer Verschonung von Betriebsvermögen bleiben, dies jedoch unter verschärften Voraussetzungen.
Diskussionsgrundlage war ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 08.07.2015, auf den sich die Parteien jedoch nicht einigen konnten. Gegenüber diesem Entwurf haben sich CDU, SPD und CSU auf folgende Änderungen geeinigt:
- Zur Entlastung kleiner Unternehmen unterbleibt die Lohnsummenprüfung für Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern. In dem ursprünglichen Entwurf war die Schwelle weiter herabgesetzt worden.
- Mit dem Ziel der Einschränkung von Steuergestaltungen wird eine Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgeschlossen, wenn das schädliche Verwaltungsvermögen 90% des Betriebsvermögens überschreitet.
- Neu ist eine Begünstigung von Mitteln aus der Erbschaft, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod nach dem Willen des Erblassers in das Unternehmen zu investieren sind.
- Am Begriff des Verwaltungsvermögens wird festgehalten. Der Entwurf sah dem gegenüber eine Definition des Betriebsvermögens vor. 10% Verwaltungsvermögen sollen unschädlich bleiben. Geld und Finanzmittel können zu 15% im Unternehmen vorhanden sein.
- Im Falle von Verfügungsbeschränkungen über Geschäftsanteile soll eine Steuerbefreiung von bis zu 30% des Unternehmenswertes greifen, sofern die Beschränkungen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Tod/der Schenkung bestehen.
- Ab einem begünstigten Vermögen von 26 Mio. Euro pro Erwerber ist eine Verschonungsbedarfsprüfung oder ein Verschonungsabschlagsmodell vorgesehen. Ab einem Erwerb von 90 Mio. Euro (bei 7 Jahren Haltefrist, Lohnsumme 700%) bzw. 89,75 Mio. Euro (bei 5 Jahren Haltefrist, Lohnsumme 400%) soll es keine Verschonung mehr geben.
- Neu verhandelt wurde eine Absenkung des Kapitalisierungsfaktors von 17,86 auf einen Korridor von 10 bis 12,5. Dies führt zu niedrigeren Unternehmenswerten.
- Neu wird schließlich ein Anspruch auf Stundung für bis zu 10 Jahre eingeführt, wenn Betriebsvermögen von Todes wegen übertragen wird und die Haltefrist und die Lohnsummenregelung eingehalten werden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 17.12.2014 eine Frist für eine Neuregelung bis zum 30.06.2016 gesetzt. Der Gesetzgebungsprozess kann bis dahin nicht abgeschlossen werden. Das Gesetz soll daher rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft treten.