Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt mit dem am 10.04.2019 veröffentlichen Urteil (Az. I R 78/16) die umstrittene Rechtsauffassung, dass die Rückstellungbildung wegen drohender Haftung für Steuern des insolventen Organträgers eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) sei. Obwohl dadurch auf die Organgesellschaft eine weitere wirtschaftliche Belastung von rund 140% der Haftungssumme hinzukommt, setzt sich der BFH mit den vielfältigen Gegenargumenten nicht auseinander. Man mag dies für eine deutlich zu kritisierende fiskalische Argumentation in einem Einzelfall halten, der in der Praxis so häufig nicht ist.

Doch geht der BFH in seinem Urteil weit über die Begründung des Finanzgerichts hinaus, indem er in Bezug auf den Abschluss des Gewinnabführungsvertrages (GAV) formuliert: „Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft würde die Gesellschaft nicht gegenüber einem gesellschaftsfremden Dritten veranlassen, ihren gesamten Gewinn an diesen abzuführen und zusätzlich das Risiko übernehmen, für dessen Steuerschulden zu haften.

Damit negiert der BFH die gesellschafts- und konzernrechtlichen Grundlagen des jahrzehntelang anerkannten Rechtsinstituts der ertragsteuerlichen Organschaft, die das bevorzugte Gestaltungsmittel zum Gewinn- und Verlustausgleich innerhalb von Unternehmensgruppen ist. Noch nie kam jemand auf die Idee, dem Geschäftsführer oder Vorstand einer Tochtergesellschaft vorzuhalten, er handele nicht als ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter, wenn er einen GAV mit der Muttergesellschaft unterzeichnet, aufgrund dessen auch eine Verlustübernahmepflicht zugunsten der Tochtergesellschaft besteht.

Wir werden die Rechtsentwicklung insoweit sorgfältig beobachten. Ab sofort sollte man bei Begründung einer Organschaft zusätzliche Vorkehrungen treffen, um Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsleiter persönlich vorzubeugen.

Dr. Wolfgang Walter ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Steuerkanzlei TAXGATE und kommentiert die Organschaftsvorschriften in dem KStG-Kommentar von Bott/Walter aus dem Stollfuß-Verlag.