Vor allem in Groß- und Universitätsstädten herrscht eine angespannte Wohnungslage aufgrund gestiegener Wohnungsnachfrage, steigender Mieten und Kaufpreise. Durch das Gesetzesvorhaben sollen Anreize für Investoren geschaffen werden, sich verstärkt im preiswerten Mietwohnungsneubau zu engagieren.

Um dies zu erreichen, hat die Bundesregierung am 3. Februar 2016 einen Gesetzesentwurf für einen neuen § 7b EStG vorgelegt, welcher eine befristete Sonderabschreibung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer Mietwohnungen vorsieht. Die Sonderabschreibung kann insbesondere in Anspruch genommen werden für die Anschaffung neuer Gebäude und neuer Eigentumswohnungen sowie für die Herstellung neuer Gebäude. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gebäude mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung oder der Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.

Es handelt sich um eine auf drei Jahre befristete, degressiv ausgestaltete Sonderabschreibung für neue Gebäude in genau definierten Gebieten.

Die Sonderabschreibung kann nur unter den folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:

  • ein Bauantrag muss nach dem 31.12.2015 und vor dem 01.01.2019 gestellt werden,
  • die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten dürfen 3.000 €/qm Wohnfläche nicht übersteigen und
  • der Neubau hat in einem Fördergebiet zu erfolgen. Dazu zählen Regionen mit Mietstufen IV bis VI nach Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung oder von der jeweiligen Landesregierung gesondert ausgewiesene Gebiete.

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Investition, jedoch maximal 2.000 €/qm. Der maximale Abschreibungssatz beträgt in den ersten beiden Jahren der Anschaffung 10%, im dritten Jahr noch 9%. Die Förderung beginnt im Jahr der Anschaffung/Herstellung und endet nach drei Jahren, spätestens jedoch im Jahr 2022.

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