Mit dem Diskussionsentwurf vom 18.11.2025 (IV B 5 – S 1361/00010/001/047) plant das BMF die grundlegende Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach § 15 AStG. Die Annäherung an die Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 ff. AStG – insbesondere durch eine Niedrigsteuergrenze von 15 % – ist im Grundsatz zu begrüßen. Die Stellungnahmen der Verbände und Kanzleien zeigen jedoch erhebliche Kritik, und im Zentrum steht ein ungelöster Zielkonflikt: Der neue, an einer „künstlichen Gestaltung“ anknüpfende Entlastungsnachweis wirkt wie ein Principal Purpose Test – ohne dass der Entwurf Hinweis gibt, wie dieser praktisch auszulegen ist. Der Beitrag fasst die geplanten Neuerungen und die Kritik zusammen und zeigt, was Stifter und Begünstigte – insbesondere liechtensteinischer Familienstiftungen – schon jetzt veranlassen sollten.

Sinn und Zweck: Warum es den § 15 AStG gibt

Zweck der Zurechnungsbesteuerung des § 15 AStG ist es, die Verlagerung von Vermögen und Einkunftsquellen auf ausländische, körperschaftsteuerlich intransparente Vermögensmassen – Stiftungen, Trusts und vergleichbare Gebilde – steuerlich zu neutralisieren. Ohne die Norm könnte eine im Niedrigsteuerland errichtete Familienstiftung Erträge unbegrenzt abschirmen und thesaurieren, während die deutsche Besteuerung erst – und nur – bei tatsächlichen Zuwendungen an die Begünstigten ansetzen würde. § 15 AStG durchbricht diese Abschirmwirkung: Die Stiftung bleibt zivilrechtlich Eigentümerin und steuerlich existent, ihre Einkünfte werden aber für deutsche Besteuerungszwecke unmittelbar dem Stifter bzw. den bezugs- oder anfallsberechtigen Personen zugewiesen – so, als hätten diese sie selbst erzielt.

Funktionsweise der Zurechnungsbesteuerung nach geltendem Recht

Tatbestandlich setzt die Norm eine Familienstiftung mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland voraus, bei der der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind (§ 15 Abs. 2 AStG); Trusts und ähnliche Vermögensmassen sind gleichgestellt (§ 15 Abs. 4 AStG). Liegt eine solche vor, werden ihre – nach deutschen Gewinnermittlungsvorschriften und in entsprechender Anwendung der körperschaftsteuerlichen Regeln ermittelten – Einkünfte vorrangig dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter, andernfalls anteilig den unbeschränkt steuerpflichtigen bezugs- oder anfallsberechtigten Personen zugerechnet. Die Zurechnung erfolgt unabhängig davon, ob tatsächlich etwas ausgeschüttet wird – besteuert wird also regelmäßig „dry income“. Spätere tatsächliche Zuwendungen bleiben im Gegenzug insoweit steuerfrei, als die zugrunde liegenden Einkünfte bereits der Zurechnungsbesteuerung unterlegen haben (§ 15 Abs. 11 AStG). Als Korrektiv dient bislang allein der Entlastungsnachweis des § 15 Abs. 6 AStG: Bei Stiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU bzw. im EWR unterbleibt die Zurechnung, wenn nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht des Stifters und der Begünstigten rechtlich und tatsächlich entzogen ist und ein Auskunftsaustausch gewährleistet ist. Im Vergleich zur inländischen Familienstiftung, die ihre Stifter und Begünstigten bis zur Ausschüttung abschirmt, bedeutet § 15 AStG eine erhebliche Schlechterstellung der ausländischen Familienstiftung, sofern der Entlastungsbeweis nicht gelingt.

Der Reformanlass: Verbändeanhörung zur Neufassung des § 15 AStG

Nach der jüngeren Rechtsprechung insb. das BFH-Urteil vom 03.12.2024 (Az. IX R 32/22, IStR 2025, 399) war es im Interesse des BMF eine Reform anzustoßen.

Hintergründe:

  • Der BFH hatte im Urteil vom 03.12.2024 entschieden, dass es für die Beurteilung, ob das Stiftungsvermögen gem. § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG der Verfügungsmacht des Stifters (bzw. anderer Personen iSd. Absätze 2 und 3) „rechtlich und tatsächlich“ entzogen ist, ausschließlich auf die Zivilrechtslage ankommt (für Steuerpflichtige ein erfreuliches Urteil). Daher wurde seitens des BMF befürchtet, dass der Entlastungsbeweis in den meisten Fällen geführt werden könne und damit der Anwendungsbereich des § 15 AStG praktisch verschwinden könnte. Das BFH-Urteil wurde nicht im BStBl. veröffentlicht und wird daher von der Finanzverwaltung nicht über den Einzelfall hinaus angewendet.
  • Gleichzeitig wird auf BMF-Ebene dem Vernehmen nach eine (Flucht-)Welle an Schenkungen von Unternehmensanteilen an (vermögenslose) liechtensteinische Familienstiftungen befürchtet für den Fall, dass die Begünstigungen für Unternehmensanteile im Bereich der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer aufgrund eines anstehenden BVerfG-Urteils evtl. verfassungswidrig sein könnten und daher eine Neuregelung bevorsteht (die mündliche Verhandlung hierzu ist am 13. Oktober 2026). Im derzeitigen Erbschaftsteuerregime können unter strengen Voraussetzungen Schenkungen von Unternehmensanteilen an (vermögenslose) liechtensteinische Familienstiftungen vollständig von der Schenkungssteuer befreit sein.

Das BMF hat den Entwurf einer Neufassung des § 15 AStG am 18.11.2025 (IV B 5 – S 1361/00010/001/047) an ausgewählte Verbände versandt; die Stellungnahmefrist lief bis zum 15.01.2026. Ein Regierungsentwurf steht noch aus; die Reform gilt in der Fachwelt gleichwohl als wahrscheinlich und wird in der Strukturierungsberatung bereits berücksichtigt.

Die wesentlichen Neuerungen des Entwurfs im Überblick

  • Niedrigsteuergrenze von 15 %: Eine Zurechnung soll künftig nur noch erfolgen, soweit die Einkünfte auf Ebene der Stiftung einer niedrigen Besteuerung im Sinne des § 8 Abs. 5 AStG (unter 15 %) unterliegen. Das ist ein echter Systemwechsel und entlastet Stiftungen in Hochsteuerjurisdiktionen bei belastbarer Dokumentation der effektiven Steuerbelastung. Anders als bei der Hinzurechnungsbesteuerung sollen allerdings weiterhin auch aktive Einkünfte erfasst werden – ein zentraler Kritikpunkt.
  • § 8b Abs. 1 KStG auf Stiftungsebene: Dividenden sollen bereits bei der Ermittlung der zuzurechnenden Einkünfte nach § 8b KStG begünstigt werden, was zu einer sachgerechten Beseitigung bisheriger Überbesteuerungen führen würde.
  • Erweiterter Kreis der Zurechnungsempfänger: Neben unmittelbar sollen auch mittelbar Bezugs- und Anfallsberechtigte einbezogen werden; zugleich wird der „Familienkreis“ um nahestehende Personen erweitert. Der „Anteil“ der Zurechnung soll sich am gemeinen Wert der Vermögensübertragungen bzw. Berechtigungen orientieren.
  • Nachgeschaltete Einheiten: Einkünfte nachgeschalteter Gesellschaften sollen in entsprechender Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung zugerechnet werden – und zwar unabhängig vom Entlastungsnachweis auf Stiftungsebene. Für nachgelagerte Ebenen ist bei sog. passiven Einkünften der sog. Motivtest auf EU/EWR-Gesellschaften beschränkt.
  • Anrechnung und Kürzungsbetrag: Die entsprechende Anwendung der §§ 11, 12 AStG (Kürzungsbetrag für tatsächliche Zuwendungen, Anrechnung ausländischer Steuern) soll Doppelbelastungen systematisch vermeiden.
  • Neuer Entlastungsnachweis: Der bisherige Nachweis des § 15 Abs. 6 AStG wird neu gefasst und an die EuGH- und BFH-Rechtsprechung angepasst: Die Zurechnung soll unterbleiben, wenn nachgewiesen wird, dass die Einschaltung der Stiftung nicht auf einer „künstlichen Gestaltung“ beruht.

Die Kritik aus den Stellungnahmen: Unbestimmte Begriffe, offene Anwendungsfragen

Die Rückmeldungen aus der Verbändeanhörung fallen bemerkenswert einhellig aus, wenn auch aus gegensätzlichen Richtungen. Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt die Angleichung an die Hinzurechnungsbesteuerung im Grundsatz, fordert aber wesentliche Nachbesserungen: Der Entwurf lässt schon offen, auf welchen Zeitpunkt der Gegenbeweis zu erbringen ist – der Wortlaut („Einschaltung“ der Stiftung) legt die Errichtung nahe, was bei Jahrzehnte alten Strukturen kaum praktikabel wäre; zudem wird die Verwendung der Begriffe „nachgewiesen“ und „nachweislich“ kritisiert, die die Darlegungs- und Beweislast nach allgemeinen Regeln nicht ändern, aber Verschärfungen suggerieren. Beratungsseitig wird bemängelt, dass entgegen der Systematik der Hinzurechnungsbesteuerung weiterhin auch aktive Einkünfte zugerechnet werden sollen, dass die Erweiterung des Familienkreises um nahestehende Personen die Zurechnungsbesteuerung bedenklich ausweitet und dass zentrale Praxisfragen – etwa die Zurechnungsquote bei diskretionären Strukturen mit ermessensabhängigen Zuwendungen – weiter ungelöst bleiben. Aus der Finanzverwaltung selbst kommt spiegelbildliche Kritik: Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft hält den Entwurf für verwaltungspraktisch überambitioniert und fürchtet ohne Beweislastverschärfungen ein Leerlaufen der Norm.

Zentrales Praxisproblem: Wie soll ein Nachweis „keine künstliche Gestaltung“) praktisch aussehen?

Der neue Entlastungsnachweis: Entscheidend soll sein, ob die Einschaltung der Stiftung eine „künstliche Gestaltung“ ist – also letztlich, ob steuerliche Motive die Errichtung tragen. In der Praxis stehen sich zwei unvereinbare Grundhaltungen gegenüber: Die Finanzverwaltung neigt erfahrungsgemäß dazu, in nahezu jeder Errichtung einer ausländischen – zumal liechtensteinischen – Familienstiftung eine missbräuchliche Gestaltung zu vermuten; die Stellungnahme der Steuer-Gewerkschaft, die eine Beweislastumkehr fordert, illustriert diese Haltung anschaulich. Die Beratungspraxis sieht dagegen in der Nutzung von Stiftungen grundsätzlich keine missbräuchliche Gestaltung: Familienstiftungen dienen regelmäßig legitimen außersteuerlichen Zwecken – generationenübergreifender Vermögensbindung, Nachfolgeplanung und Streitvermeidung, Schutz vor Zersplitterung, Gläubiger- und Pflichtteilsschutz, professioneller Governance. Ein unbestimmter Rechtsbegriff wie die „künstliche Gestaltung“ verlagert diesen Grundsatzstreit in jede einzelne Betriebsprüfung.

Unser Plädoyer ist daher eine klare gesetzliche Regelung der Kriterien des Missbrauchstests. Der Gesetzgeber sollte – etwa über Regelbeispiele – positiv festlegen, wann keine künstliche Gestaltung vorliegt (Safe-Harbour-Regelung): tatsächliche und rechtliche Entäußerung der Verfügungsmacht (keine Widerrufs-, Änderungs- oder Weisungsrechte des Stifters), unabhängig besetzte Stiftungsorgane mit eigener Entscheidungskompetenz, dokumentierte außersteuerliche Errichtungsmotive sowie reale Verwaltungssubstanz. Spiegelbildlich ließen sich Negativindizien benennen (Mandatsverträge mit faktischer Stifterherrschaft, jederzeitige Rückholbarkeit des Vermögens). Nur so lässt sich der Test vorhersehbar anwenden – für beide Seiten. Ohne solche Kriterien programmiert der Entwurf Dauerstreit, den am Ende die Finanzgerichte entscheiden müssen.

Für die Praxis I: Bestehende Strukturen jetzt auf Einflussmöglichkeiten des Stifters prüfen

Unabhängig vom weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens sollten bestehende ausländische Stiftungsstrukturen – insbesondere liechtensteinische Familienstiftungen – bereits jetzt daraufhin überprüft werden, welche Einflussmöglichkeiten sich der Stifter vorbehalten hat. Maßgebliche Dokumente sind neben der Satzung vor allem Beistatuten, Mandatsverträge, Letters of Wishes sowie faktische Übungen der Stiftungsorgane. Widerrufs- und Abänderungsrechte, Weisungsbefugnisse oder eine personelle Verflechtung von Stifter und Stiftungsrat sind schon nach geltendem Recht Angriffspunkte – die Finanzverwaltung greift liechtensteinische Stiftungen erkennbar systematisch an (vgl. bereits unseren Beitrag zum Rechtsstreit bei Verlagerung des Verwaltungssitzes einer FL-Stiftung ins Inland) – und würden unter einem künftigen Principal-Purpose-Test erst recht zum Verhängnis. Wo Anpassungen der Governance möglich sind, sollten sie vor Inkrafttreten der Neuregelung umgesetzt und sauber dokumentiert werden; zugleich ist zu prüfen, ob die künftige 15 %-Grenze und die Regeln für nachgeschaltete Einheiten die Struktur be- oder entlasten.

Für die Praxis II: Erklärungs- und Anzeigepflichten nicht unterschätzen

Häufig übersehen wird, dass die Berufung auf den Entlastungsnachweis von den Deklarationspflichten nicht befreit. Nach § 18 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 S. 1 AStG hat jeder unbeschränkt steuerpflichtige Stifter – sonst jede unbeschränkt steuerpflichtige bezugs- oder anfallsberechtigte Person – eine Erklärung zur gesonderten und gegebenenfalls einheitlichen Feststellung nach amtlichem Vordruck abzugeben. Wird geltend gemacht, dass eine Zurechnung wegen der Escape-Klausel unterbleibt, ist dies nach Auffassung der Finanzverwaltung (AEAStG 2023) zumindest anzuzeigen (§ 18 Abs. 3 S. 2 AStG); über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet die Finanzbehörde abschließend im Feststellungsverfahren. Der Nachweis erfolgt in der Praxis durch Offenlegung von Stiftungssatzung, Beistatuten und weiteren Dokumenten, aus denen sich die Rechte des Stifters, der Begünstigten und der Stiftungsorgane ergeben – einschließlich etwaiger Letters of Wishes. Hinzu treten die erweiterten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 AO), da die deutschen Behörden im Ausland keine eigene Sachaufklärung betreiben dürfen.

Besondere Brisanz hat die Verwaltungsauffassung zu nachgeschalteten Gesellschaften: Nach dem AEAStG 2023 (Rz. 852) soll die Escape-Klausel nicht vor der Zurechnung von Einkünften schützen, die der Stiftung über § 15 Abs. 9 AStG aus ausländischen Beteiligungsgesellschaften zugerechnet werden. Thesaurierte Zwischeneinkünfte nachgelagerter Kapitalgesellschaften würden danach gewissermaßen an der Stiftung vorbei unmittelbar bei Stifter und Begünstigten besteuert – als „dry income“ ohne jeden Vermögenszufluss. Diese Verwaltungsauffassung ist in der Fachwelt umstritten.

Für die Compliance-Praxis folgt daraus:

  • Wer sich auf die Escape-Klausel beruft, muss gleichwohl erklären bzw. anzeigen. Werden die Pflichten unter Berufung auf die Escape-Klausel nicht oder unvollständig erfüllt und folgt man der Verwaltungsauffassung zu § 15 Abs. 9 AStG, steht schnell der Vorwurf unrichtiger Angaben im Raum mit der Folge einer Steuerordnungswidrigkeit oder gar -straftat. Bei der Nachholung versäumter Erklärungen ist deshalb stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige einzuhalten sind.
  • Das Feststellungsverfahren ist nicht nur Last, sondern auch Chance – wer die Governance der Stiftung frühzeitig offenlegt und prüfen lässt, gewinnt gerade in Grenzfällen Rechtssicherheit und vermeidet kostspielige Nachversteuerungen Jahre später. Die exzessive Verwaltungsauslegung zu § 15 Abs. 9 AStG sollte darüber hinaus bereits in die Anlageentscheidungen auf Stiftungsebene einfließen.

Fazit

Der Entwurf zur Neufassung des § 15 AStG enthält hinsichtlich des Entlastungsnachweises erhebliche Unsicherheiten für die Praxis. Ein Nachweis „keine künstliche Gestaltung“ ohne gesetzlich definierte Kriterien verschiebt den Konflikt zwischen einer Finanzverwaltung, die Stiftungserrichtungen tendenziell grundlos als missbräuchlich einordnet, und einer Beratungspraxis, die legitime Vermögensnachfolge gestaltet, in die Einzelfallprüfung. Stifter und Begünstigte ausländischer Familienstiftungen sollten die verbleibende Zeit nutzen: Governance-Analyse der bestehenden Struktur, Dokumentation der außersteuerlichen Motive und konsequente Erfüllung der Erklärungs- und Anzeigepflichten. Ihr TAXGATE Team berät Stifter, Begünstigte und Family Offices bei der Strukturierung und Verteidigung ausländischer Stiftungen und Trusts, bei der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG sowie bei Feststellungs- und Selbstanzeigeverfahren.