Konnte erst kürzlich von erfreulichen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Organschaftspause und zur Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags bei einer Umwandlung berichtet werden, schwingt nun das Pendel wieder auf die Gegenseite (Urt. vom 10.05.2017, Az. I R 93/15). Es drohen teuere Anpassungen vor allem älterer Gewinnabführungsverträge sowie eine noch stärkere laufende Überwachung von Organschaften.
Konnte man sich mit einer GmbH als Organschaftgesellschaft bei Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter bisher vergleichsweise großzügig verhalten und wegen entsprechender Äußerungen der Finanzverwaltung auf relativ sicherem Grund fühlen, ist nun alles anders. Der BFH wendet die aktienrechtlichen Regelungen zu Ausgleichszahlungen vollumfänglich auch bei einer GmbH an. Dazu gehört, dass neben einem festen Ausgleich ein etwaiger variabler Ausgleich sich am Ergebnis des Organträgers orientiert ist, nicht aber am (schwankenden) Gewinn der Organgesellschaft.
Alle Ausgleichsregelungen dürften damit unzulässig sein, die sich irgendwie am Gewinn der Organgesellschaft orientieren, und wenn es sich nur um Zuschläge zu einem festen Ausgleich handelt. Wenn ein Gewinnabführungsvertrag bisher derartige Regelungen enthält, sollte er schnellstmöglich angepasst werden. Nur ein schwacher Trost mag dabei sein, dass eine Organschaftspause nach den eingangs erwähnten anderen Urteilen vom gleichen Tag eine Organschaft in der Mindestlaufzeit nun nicht mehr generell und rückwirkend scheitern lässt.
Das Urteil betrifft ferner sog. Altverträge, deren Verlustübernahmeregeln noch nicht auf den mit Wirkung ab 15.12.2004 angefügten § 302 Abs. 4 AktG verweisen. Es sei erforderlich, dass ein Gewinnabführungsvertrag an geänderte zivilrechtliche Bezugsnormen angepasst werde. Dass eine Vorschrift wie die des § 302 Abs. 4 AktG im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Streitfall noch nicht galt, negiert der BFH mit dem Postulat einer Anpassungsobliegenheit. Bei Dauerrechtsverhältnissen sei es grundsätzlich Sache der Vertragsparteien, die Übereinstimmung der vertraglichen Abmachungen mit den gesetzlichen Vorgaben im Zeitablauf sicherzustellen.
Bei einer GmbH als Organgesellschaft sollten Gewinnabführungsverträge mit einer am Gewinn der Organgesellschaft orientierten Ausgleichszahlung sowie Altverträge ohne Verweis auf § 302 Abs. 4 AktG trotz der damit verbundenen Kosten und Umstände unverzüglich überprüft und ggf. angepasst werden.
Dr. Wolfgang Walter ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Steuerkanzlei TAXGATE und kommentiert die Organschaftsvorschriften in dem KStG-Kommentar aus dem Stollfuß-Verlag.