Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 03.12.2012 einen Referentenentwurf für ein Fondsstandortgesetz („FoG“) veröffentlicht. Der Gesetzentwurf soll den Fondsstandort Deutschland im internationalen Vergleich attraktiver machen und enthält einige wichtige Änderungen, die wir nachfolgend kurz zusammenfassen:

  • Umsatzsteuerbefreiung für die Management Fee bei Private Equity Fonds: Die Umsatzsteuersteuerpflicht der laufenden Verwaltungsvergütung („Management Fee“) bei in Deutschland aufgelegten Alternativen Investmentfonds (Private Equity, Venture Capital etc.) ist seit Jahren einer der bedeutendsten und häufig kritisierten Nachteile für den Fondsstandort Deutschland. Häufig wurden allein aus diesem Grunde Fonds in Luxemburg oder in UK aufgelegt. Der deutsche Gesetzgeber hat bedauerlicherweise die eigentlich europarechtlich vorgegebene Umsatzsteuerfreiheit der Management Fee § 4 Nr. 8 Bs. h UStG nur hinsichtlich der Verwaltung von richtlinienkonformen Wertpapierfonds (sog. OGAW) und vergleichbaren Alternativen Investmentfonds (AIFs) umgesetzt. Dies führt in der Praxis dazu führt, dass typische Private Equity Fonds in Deutschland nach geltender Rechtslage nicht in den Genuss der steuerfreien Management Fee kommen.

Erfreulicherweise will der Gesetzgeber dies nun ändern, indem er explizit die Verwaltung von „Wagniskapitalfonds“ in die Umsatzsteuerbefreiung einbezieht. Eine Definition der privilegierten Wagniskapitalfonds enthält der Gesetzentwurf zwar nicht. Gleichwohl ist, auch vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intention, davon auszugehen, dass typische geschlossene Private Equity und Venture Capital Fonds als derartige Wagniskapitalfonds zu qualifizieren sind.

  • Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Insbesondere im Bereich von Start-up Unternehmen sind viele Mitarbeiter gerne bereit, für vergleichsweise geringes Gehalt zu arbeiten, wenn sie im Gegenzug an der Wertentwicklung des Unternehmens beteiligt werden. Erhält ein Mitarbeiter verbilligt Beteiligungen am Unternehmen seines Arbeitsgebers, so stellt dies in Höhe der Differenz zum Verkehrswert der Anteile einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer dar. Diese Besteuerung ohne Liquiditätszufluss ist in der Praxis ein großes Hemmnis für die breite Umsetzung von Mitarbeiterbeteiligungen.

Der Gesetzgeber plant, dies in zweierlei Hinsicht abzumildern: Zum einen soll der bestehende Freibetrag gem. § 3 Nr. 39 EStG von EUR 360 auf EUR 720 verdoppelt werden. Wesentlich praxisrelevanter ist jedoch die Möglichkeit, dass bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die Besteuerung des geldwerden Vorteils (längstens 10 Jahre) in die Zukunft bis auf den Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung (zB. im Rahmen eines Börsengangs) verlagert werden kann. Hierdurch lässt sich die vorzeitige Versteuerung von oftmals nur vagen stillen Reserven ohne Liquiditätszufluss („dry-income tax“) verhindern. Die Steuerzahlung wird dann fällig, wenn tatsächlich realisiert wird und der Arbeitnehmer auch die entsprechende Liquidität zur Steuerzahlung zur Verfügung hat.

  • Produktpalette für Investmentfonds und vereinfachte Verwaltung

Die Produktpalette für geschlossene AIFs soll zukünftig erweitert werden. Es ist beabsichtigt, diese auch als Infrastruktur-Sondervermögen und Master/Feeder-Fonds aufzulegen. Die bisherige Beschränkung auf die Rechtsform der Kommandit- oder Aktiengesellschaft für bestimmte Sachwertanlagen entfiele damit und Investoren stünden neue Vehikel zur Verfügung.

Weiterhin enthält der Entwurf Anpassungen, durch die Konzeption, Management und Rechnungslegung bei offenen und geschlossenen Fonds vereinfacht werden. Trotz dieses Zeichens der Entbürokratisierung sieht der Entwurf aber auch eine Weiterentwicklung der Informationspflichten vor. So sollen europäische Vorgaben zu Informationspflichten über die Themen Environment (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (Unternehmensführung) – kurz ESG – umgesetzt werden.

  • Einführung von Regelungen zum Pre-Marketing von Investmentfonds

Das Pre-Marketing, also die Bereitstellung von Informationen über Anlagestrategien und – konzepte an potenzielle professionelle und semiprofessionelle Anleger, soll zukünftig möglichst einheitlich EU- weit geregelt werden. Hierdurch wird auch das bislang weitestgehend nicht regulierte Pre-Marketing zu einer regulierten Aktivität. Der Gesetzgeber folgt hierbei den Vorgaben der RL 2019/1160 der EU, wonach „Pre-Marketing“ das direkte oder indirekte Bereitstellen von Informationen über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte gegenüber in der EU ansässigen potenziellen Investoren ist, um deren Interesse an einem Fonds zu testen, der noch nicht registriert ist oder registriert ist aber noch keine Vertriebsanzeige erfolgt ist und keine Zeichnungsmöglichkeit besteht (Art. 2 Nr. 1). In der Praxis wird dies dazu führen, dass zukünftig wohl jedes Gespräch des Vertreters der KVG mit einem potenziellen Investor über die Investmentstrategie eines künftigen Fonds nach dieser Definition ein „Pre-Marketing“ darstellt  – mit allen sich anschließenden Konsequenzen der nun ebenfalls neuen Anzeige- und Dokumentationspflichten. Hier wird es für AIF-KVGs zukünftig von besonderer Bedeutung sein, dieser verschärften Pflicht nachzukommen bzw. sich frühzeitig entsprechenden Rat einzuholen, um den Anforderungen des sich ankündigenden neuen Gesetzes zu entsprechen.

Ihr TAXGATE-Team wird die weitere Entwicklung des Gesetzesentwurfes verfolgen und steht Ihnen für weitere Auskünfte jederzeit gerne zur Verfügung.

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