Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 11.03.2020 entschieden, dass die Zuteilung von Aktien eines dritten Unternehmen, welche aufgrund einer direkten Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft erfolgt, eine nach § 20 Abs. 4a EStG begünstigte Kapitalmaßnahme darstellt und folglich bei den Anteilseignern nicht zu steuerpflichtigen Sachausschüttung führt. Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, womit das Verfahren nun beim Bundesfinanzhof anhängig ist (Az. VIII R 14/20).

Dem Urteil lag folgender, etwas komplexer Sachverhalt zu Grunde:

Der Kapitalanleger hielt in einem Wertpapierdepot Aktien an der G Group PLC, welche bis zum Jahr 2013 mittelbar zu 100 % an der G Ltd. beteiligt war. Die G Ltd. war ihrerseits wiederum unmittelbar an der G Q beteiligt. Die G Q hielt mittelbar 45% der Anteile an dem US-amerikanischen Unternehmen A W. Im VZ 2013 hatte dann die G Ltd. ihre Beteiligung an der G Q an A gegen Bargeld sowie gegen die Übertragung von Aktien an der A veräußert. Neben der Bekanntmachung dieses Vertrags hatte G Ltd. am gleichen Tag angekündigt, im Rahmen eines sog. Return of Value A-Aktien und Bargeld an die Aktionäre auszukehren. Im Depot des Kapitalanlegers wurden infolgedessen „Bonus-Aktien” an der A eingebucht. Die Depotbank behandelte die Zuweisung der A-Aktien als steuerpflichtige Sachausschüttung und behielt Kapitalertragsteuer ein.

Zu den Kapitaleinkünften können nicht nur Bar-, sondern auch Sachausschüttungen gehören, etwa wenn eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft auf ihre Anteilseigner überträgt. In diesem Fall muss der Anteilseigner die erhaltenen Anteile grundsätzlich mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses als versteuern. Eine Ausnahme gilt für solche Bezüge, die aus Ausschüttungen stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto iSv. § 27 KStG als verwendet gelten. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn es sich hierbei um eine Kapitalmaßnahme im Sinne des § 20 Abs. 4a EStG handelt, wonach eine anteilige Fortführung der Anschaffungskosten fingiert bzw. der Ertrag und die Anschaffungskosten mit EUR 0 angesetzt werden und daher eine Besteuerung erst im Zeitpunkt der Veräußerung der erhaltenen Anteile eintritt.

Auch wenn es nach Auffassung des FG Köln nicht eindeutig und ohne Schwierigkeiten erkennbar erscheint, dass es sich bei diesem Sachverhalt um eine steuerpflichtige Sachausschüttung, hat das Gericht festgestellt, dass der Gesetzgeber genau für solche Fälle wie den Return of Value im Zusammenhang mit der Veräußerung der A W durch G geschaffen hat.