Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 20.03.2017 die Zuteilung junger Aktien im Rahmen des Spin-Offs der Hewlett-Packard Incorporated als steuerpflichtige Sachausschüttung qualifiziert. Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 29.01.2019 entgegen getreten. Aktionäre haben danach durch die Ausgabe der Aktien der Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt. Der von der HP-Gruppe im Jahr 2015 vollzogene Spin-off qualifiziert demnach als (erfolgsneutrale) Abspaltung im Sinne der einkommensteuerlichen Sondervorschriften des § 20 Abs. 4a EStG. Ein solcher Vorgang löst daher nach Auffassung des Gerichts im Zeitpunkt der Zuteilung der Aktien keine Besteuerung aus.
Hintergrund:
Mit Wirkung zum 31. Oktober 2015 änderte die Hewlett-Packard Company (HPC) ihren Namen in Hewlett-Packard Inc. (HPI). Anschließend hat die HPI mit Wirkung zum 1. November 2015 ihr Unternehmenskundengeschäft im Wege eines Spin-off auf die bereits im Februar 2015 gegründete Tochtergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) übertragen. Die Aktionäre der HPC erhielten für eine alte Aktie der HPC (ISIN: US4282361033, WKN: 851301) eine Aktie der umbenannten HPI (ISIN: US40434L1052, WKN: A142VP) und zusätzlich eine Aktie der HPE (ISIN: US42824C1099, WKN: A140KD).
In seiner Urteilsbegründung ist das Gericht zum einen der Auffassung der Finanzverwaltung bzw. den im Abgeltungssteuererlass beschriebenen Rechtsfolgen einer Abspaltung und einer Anteilsübertragung auf Aktionäre entgegen getreten. Zum anderen hat das Finanzgericht den Begriff der „Abspaltung“ aus seiner Sicht konkretisiert und plädiert darin für eine „typusorientierte“ Auslegung des Abspaltungsbegriffs. Die Vergabe einer neuen ISIN für eine lediglich umbenannte Gesellschaft hält das Gericht deshalb für unschädlich.
Die Revision ist zugelassen, da diese Rechtsprechung eine Breitenwirkung für eine Vielzahl von Kapitalanlegern haben kann.
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