Die einfache und kostengünstige Anlage in börsengehandelte Indexfonds (sog. ETFs – Exchange Traded Funds) erfreut sich mittlerweile großer Beliebtheit. Durch die passive Abbildung breiter Indices, wie zB. der MSCI World, der über 1.600 Aktien von Unternehmen aus den Industrieländern abdeckt, werden globale Märkte für den Privatanleger, aber auch für institutionelle Anleger einfach investierbar, was durch die breite Streuung der Anlage eine weitmögliche Risikoreduzierung bewirkt.

In Zeiten wie diesen ist indes auch der ETF-Anleger nicht vor massiven Kursverlusten gefeit. So hat zB. der MSCI-World mit Ausbruch der Corona-Krise über 30% an Wert verloren. Aus Sicht des langfristig investierenden Anlegers spricht Vieles dafür, dass diese Verluste bei längerer Anlagedauer wieder ausgeglichen werden. Der verlustrealisierende Verkauf der Aktien-ETFs und die dauerhafte Verabschiedung von Investments am Aktienmarkt ist angesichts der fehlenden, attraktiven Alternativanlagen sicherlich kein sinnvoller Weg um eine langfristige, strategisch ausgerichtete Vermögensbildung zu betreiben.

Steuereffiziente Verlustrealisierung

Doch drängt sich vielleicht aus steuerlicher Sicht ein gewisser Handlungsbedarf oder zumindest eine attraktive Möglichkeit der Portfoliooptimierung auf? Eine Verlustrealisierung, zB. durch den Verkauf von ETFs, bedeutet, dass die erlittenen Verluste steuerlich relevant werden und der Fiskus an den Verlusten beteiligt werden kann. Verluste aus Kapitalvermögen sind grundsätzlich mit anderen positiven Einnahmen aus Kapitalvermögen (zB. Dividendeneinnahmen, realisierte Kursgewinne) verrechenbar. Dies führt bei einem Anleger, der seine Fondsanteile im steuerlichen Privatvermögen hält dazu, dass 26,375% der Verluste vom Fiskus durch eine verrechnungsbedingte Steuergutschrift erstattet werden können. Nicht verrechenbare Verluste können auch in spätere Jahre vorgetragen werden. Die Verlustrealisierung im Wege der ETF-Veräußerung kann somit aus steuerlicher Sicht durchaus sinnvoll sein. Zu beachten ist, dass bei Verlusten aus der Veräußerung von Fondsanteilen, selbst wenn es sich hierbei um Aktienfonds handelt, weder die Verlustverrechnungsbeschränkungen für Aktienveräußerungsverluste (sog. Aktienverlusttopf gem. § 20 Abs. 6 S. 4 EStG) noch die jüngst durch den Gesetzgeber eingeführten Verlustverrechnungsrestriktionen für Termingeschäfte zur Anwendung kommen.

100%-ige Verlustrealisation bei Veräußerung von bestimmten synthetisch replizierenden ETFs

Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen sind beim Privatanleger zu 30% steuerbefreit, sofern es sich bei dem Fonds um einen Aktienfonds handelt, bei steuerpflichtigen institutionellen Anlegern können die Teilfreistellungen sogar 80% für körperschaftsteuerliche Zwecke betragen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein Aktienfonds zu mehr als 50% seines Vermögens tatsächlich physisch in Aktien investiert. Ein nur wirtschaftlich in Aktien investierender Fonds, der ein gewisses Aktienrisiko nur derivativ (sog. synthetische Replikation z. B. über sog. Total-Return-Swaps) abbildet, kommt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in den Genuss der Teilfreistellung auf Anlegerebene. Swap-Aktien-ETFs, die das eingesammelte Geld der Anleger z. B. in Bundesanleihen investieren (sog. Trägerportfolio) und die Performance eines Aktienindexes (z. B. DAX, MSCI World, Nikkei) über einen Total Return Swap in den Fonds bringen (Tausch der Rendite der Bundesanleihen gegen die Aktienindexperformance mit der Swap-Vertragspartei) sind somit nicht teilfreistellungsprivilegiert, obwohl es sich hierbei wirtschaftlich um Aktienfonds handelt.

Diese steuerliche Benachteiligung von synthetisch replizierenden ETFs kann sich der Anleger in der aktuellen Verlustsituation zunutze machen. Verluste aus der Veräußerung von nicht-teilfreistellungsprivilegierten Aktienfonds sind beim Anleger zu 100% steuerlich nutzbar, was den steuerlichen Entlastungseffekt entsprechend erhöht.

Der ETF-Anleger sollte die aktuelle Situation daher nutzen, um sein ETF-Portfolio steuerlich effizienter auszurichten durch Substitution von ETFs, die in steuerlicher Hinsicht nicht als Aktienfonds qualifizieren, durch physisch in Aktien investierende ETFs. Hierdurch wird eine 100%-ige steuerliche Berücksichtigung der aktuellen Verluste erreicht und zugleich die Grundlage dafür geschaffen, dass spätere Wertsteigerungen von den attraktiven Teilfreistellungen profitieren können.

Ihr TAXGATE Team steht Ihnen für weitere Auskünfte jederzeit gerne zur Verfügung.