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Erstes BMF-Schreiben zum InvStG 2018 veröffentlicht / Bestimmung des Teilfreistellungssatzes

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat heute ein erstes BMF-Schreiben zum InvStG 2018 veröffentlicht. Das BMF-Schreiben beantwortet Fragen im Zusammenhang mit der Bestimmung der Teilfreistellungssätze bei Aktien-, Misch- und Immobilienfonds und stellt eine Auskoppelung und Vorabveröffentlichung der Teilfreistellungsteile aus dem Entwurfsschreiben vom Ende März dar.

Im Vergleich zum Entwurf (vgl. hierzu auch altii-Blog vom 26.04.2017) sind insbesondere folgende Klarstellungen hervorzuheben:

  • Derivate/Absicherungsgeschäfte: Derivate qualifizieren nicht als Kapitalbeteiligungen. Unbeachtlich sind allerdings Absicherungsgeschäfte im Hinblick auf das Wertänderungsrisiko aus den gehaltenen Kapitalbeteiligungen.
  • Dach-Investmentfonds: Zur Ermittlung der Kapital-Beteiligungsquote kann der Dach-Investmentfonds abweichend vom Gesetzeswortlaut entweder auf ggf. in den Anlagebedingungen der Ziel-Investmentfonds geregelte höhere Mindestquoten abstellen. Hierbei genügt es, wenn der Dach-Investmentfonds nach seinen Anlagebedingung verpflichtet ist, derart in Ziel-Investmentfonds zu investieren, dass fortlaufend die erforderliche Kapitalbeteiligungsquote erreicht wird. Alternativ kann der Dach-Investmentfonds zur Ermittlung seiner Kapitalbeteiligungsquote auf die bewertungstäglich von den Ziel-Investmentfonds veröffentlichten tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten abstellen.
  • Erleichterung bis zum 31.12.2018: Bis zum 31.12.2018 ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Vorliegen der Teilfreistellungsvoraussetzungen nicht aus den Anlagebedingungen ergibt. Stattdessen kann auf eine Eigenerklärung des Investmentfonds vertraut werden, dass fortlaufend mindestens 51% (Aktienfonds) bzw. 25% (Mischfonds) in Kapitalbeteiligungen investiert wird.
  • SICAV-SA: Anteile an körperschaftlich strukturierten Ziel-(Spezial-)Investmentfonds (zB. SICAV-SA) sind keine Kapitalbeteiligungen.
  • Keine Berücksichtigung mittelbar gehaltener Kapitalbeteiligungen: Kapitalbeteiligungen, die nur mittelbar über Personengesellschaften (zB. über PE Fonds) gehalten werden, bleiben unberücksichtigt.

Diese Äußerungen des BMF werden signifikanten Einfluss auf die Strukturierung von Fondsprodukten haben. Die steuereffiziente Strukturierung von Investmentfonds unter Beachtung der neuen Rahmenbedingungen steht im Vordergrund des WM Seminars am 29. Juni 2017 in Frankfurt am Main. Neben dem Schwerpunkt auf Fondsdesign und Gestaltungsüberlegungen in Bezug auf die Investmentsteuerreform bietet das Seminar ausführliche Informationen zum künftigen Tax Reporting und zeigt Lösungen zur rechtzeitigen Umsetzung der Investmentsteuerreform auf.

Dr. Thomas Elser ist Steuerberater bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Steuerkanzlei TAXGATE.

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