Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.11.2015 (VIII R 27/12) entschieden, dass die Regelung des § 6 InvStG nicht unter die Stillhalteklausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV fällt. Danach ist § 6 InvStG auch in Drittstaatenfällen am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen. Der BFH widerspricht damit dem Bundesfinanzministerium (BMF), das mit Schreiben vom 28.07.2015 (BStBl. I 2015, S. 610) die „van Caster van Caster“-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 09.10.2014, Rs. C-326/12) auf EU-/EWR-Investmentfonds eingeschränkt hat. Das BMF hatte kurz nach der Entscheidung des EuGH in der Rs. „Wagner-Raith“ (Urteil vom 21.05.2015 Rs. C-560/13) das bis dahin bestehende Schreiben vom 04.02.2015 überarbeitet.
Aber der Reihe nach:
Der EuGH hatte mit dem Urteil „van Caster und van Caster“ entschieden, dass die Pauschalbesteuerung des § 6 InvStG der Kapitalverkehrsfreiheit entgegenstehe. Demnach sind Erträge aus einem (ausländischen) Investmentfonds nicht allein deshalb pauschal zu besteuern, weil dieser bestimmten Angaben gemäß § 5 Abs. 1 InvStG nicht nachkommt. § 6 InvStG muss es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, Unterlagen oder Informationen beizubringen, um die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachzuweisen. Der BMF hatte hierauf reagiert und mit Schreiben vom 04.02.2015 Korrekturmöglichkeiten für pauschalversteuerte Erträge aus Investmentsfonds geschaffen (vgl. Elser/Thiede, NWB-EV 2015, S. 104).
Nach dem der EuGH in der Entscheidung „Wagner-Raith“ zur Vorgängerregelung des § 6 InvStG, § 18 Abs. 3 AuslInvestmG, zwar auch ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit festgestellt hat, diese Regelung jedoch für Investmentfonds aus Drittstaaten aufgrund der Stillhalteklausel des Art. 64 Abs. 1 AEAU nicht am Maßstab zu messen ist, hatte der BMF das Schreiben vom 04.02.2015 durch Schreiben vom 28.07.2015 ersetzt. Danach standen die Korrekturmöglichkeiten nur noch EU-/EWR-Investmentfonds bzw. deren Anleger offen.
Dieser Ansicht ist der BFH in der nun veröffentlichen Entscheidung nicht gefolgt und sieht § 6 InvStG gegenüber § 18 Abs. 3 AusInvestmG als eine auf einem neuen Grundgedanken beruhende Regelung an. § 6 InvStG knüpft an die neu geordneten Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten des § 5 InvStG als Ausdruck eines neuen gesetzgeberischen Konzepts der Fondsbesteuerung an. § 6 InvStG bestimmt dabei als Rechtsfolgenregelung die pauschale Ermittlung der Kapitalerträge beim Anleger, wenn die Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten des § 5 InvStG durch den in- oder ausländischen Fonds nicht erfüllt werden. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen handelt es sich aus Sicht des Senats bei den ab 2004 geltenden Regelungen daher um ein in sich geschlossenes neues System, das das vorher bestehende System des AuslInvestmG abgelöst hat. § 6 InvStG wird daher auch im Schrifttum als Kernelement eines neu geschaffenen Verfahrens beurteilt.
Wir empfehlen daher, dass Anleger und Drittstaatenfonds von dieser Rechtsprechung Gebrauch machen und Ihre tatsächlichen Erträge auf Grundlage der o.g. BMF-Schreiben darlegen.