Fondsprodukte sind traditionell ein fester Bestandteil einer diversifizierten Anlage im Rahmen einer Vermögensverwaltung durch Privatbanken. Gleichfalls sind Investmentfonds bislang auch für Kapitalanleger interessant, die Anlageentscheidungen selbst oder in Abstimmung mit ihren Kundenberatern im Private Banking treffen. Je nach Anlagehorizont, Risikoneigung und bevorzugten Asset Klassen bzw. Währungs- und Regionenpräferenzen lassen sich durch die Vielfalt der angebotenen Investmentfonds bequem die individuellen Anlageentscheidungen von privaten Kapitalanlegern umsetzen, ohne dass diese sich allzu viel Gedanken über einzelne Titel bzw. über Kauf- und Verkaufszeitpunkte machen müssen.

Die Idee einer kollektiven Kapitalanlage ist aber auch für eine Volkswirtschaft ein wichtiger Bestandteil. Professionelle Fondsmanager sorgen für eine effiziente Kapitalallokation, indem sie mit den von ihnen verwalteten Vermögen wesentlich mehr Einfluss auf die Unternehmensführung der Zielgesellschaften ausüben, als dies beispielsweise durch einzelne Aktionärsvertreter möglich wäre. Damit profitiert der gesamte Kapitalmarkt von der Kollektivanlage über Investmentfonds. Auch für die Altersversorgungssysteme spielen Fonds eine herausragende Rolle.

Im Vergleich zur Direktanlage haben Publikumsfonds bislang einige Steuervorteile, insbesondere weil bestimmte Ertragskomponenten nicht als ausschüttungsgleiche Erträge qualifizieren und damit bei Thesaurierung auf Anlegerebene nicht steuerpflichtig sind. Dagegen konnten sich über die Strafbesteuerung bei intransparenten Fonds auch signifikante Steuernachteile ergeben, wenn keine Daten für eine entlastende Vergleichsrechnung der tatsächlichen Erträge zu beschaffen waren. In der Praxis waren deshalb intransparente Investmentfonds weniger attraktiv, das Anlageuniversum mithin unnötig eingeschränkt. Der Europäische Gerichtshof hatte daher auch einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit festgestellt (vgl. zur Praxis Elser/ Thiede: BMF eröffnet Möglichkeit zur Korrektur der Strafbesteuerung bei Fondsinvestments, in: NWB Erben und Vermögen 2015, S. 104).

Erneut war der Gesetzgeber aufgefordert, diese Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Mit dem Investmentsteuerreformgesetz vom 19. Juli 2016 sollte die Besteuerung von Publikumsfonds einerseits europarechtskonform und gleichzeitig stark vereinfacht werden (vgl. dazu ausführlich: Elser/ Thiede, Das Investmentsteuerreformgesetz – Auswirkungen auf private Kapitalanleger, in: NWB Erben und Vermögen 2016, S. 299).

Für das Private Banking bestehen gleich mehrere Herausforderungen:

  • Welche Fondsprodukte sind künftig (noch) steuerlich attraktiv?
  • Wie wirkt sich das neue Besteuerungsregime auf neue Produkte aus?
  • Welche Auswirkungen ergeben für das Reporting?

Dazu kommen weitere Fragen der Kunden: Sind künftig auch Aktien von der Streichung des Grandfathering betroffen? Soll ich meine Anteile vorzeitig realisieren? Gibt es Auswirkungen auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer? Dies ist nur ein kleiner Ausschnitt aus einer Vielzahl von Gesprächen mit Kundenberatern und Mandanten, zeigt aber nochmals den Handlungs- und Informationsbedarf für diese komplexe Steuerrechtsmaterie. Schließlich gilt ab 2018 ein völlig anderes Besteuerungssystem, weil die Fonds künftig selbst, unabhängig von ihrem Sitz, mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten deutschen Körperschaftsteuerpflicht unterliegen. Dazu tritt eine zusätzliche Besteuerung des Anteilseigners, bei der die Belastungswirkungen von folgenden Angaben abhängig sind:

  • Qualifikation des Fonds (Aktien-, Misch- Immobilien oder sonstiger Fonds)
  • Höhe de Ausschütungen
  • Fondsanteilswert zu Beginn des Jahres
  • Fondsanteilswert zum Ende des Jahres

Betrachtet man nur diese Kennzahlen, so erscheint die neue Fondsbesteuerung in der Tat mit einer starken Vereinfachung einher zu gehen. Eine umfangreiche Datenerhebung, die für Anleger und Vermögensverwalter kaum nachvollziehbar ist – ausschüttungsgleiche Erträge, Zwischengewinne etc. – fällt künftig bei Publikumsfonds weg.

Dies wird auf das klassische Fondsreporting nach dem noch geltenden § 5 InvStG drastische Auswirkungen haben. Fondsanbieter und Banken müssen sich zusammen mit ihren Datenlieferanten rechtzeitig Gedanken über eine Umstellung zum 1.1.2018 machen. Eine Übergangsperiode ist nicht vorgesehen. Es wird wohl verstärkt zu steuerlichen Rumpfwirtschaftsjahren kommen, die u.U. auch investmentrechtlich umgesetzt werden dürften. Auch das bisherige Grandfathering für Altfondsanteile fällt weg; die bis zum 31.12.2017 aufgelaufenen nicht realisierten Wertsteigerungen bleiben von einer Steuerbelastung verschont. Allein aus diesen Änderungen ergeben sich zahlreiche Detailfragen zum künftigen Fondsreporting. Gleichfalls resultieren insbesondere aufgrund von fondsspezifischen Teilfreistellungen für den Kapitalertragsteuerabzug beim Fondsanteilseigner umfassende Steuerbelastungseffekte. Für den Berater im Private Banking bedeutet dies, dass bisher steuerlich nachteilige Fondsinvestments künftig attraktiv sein können – dies betrifft das ganze Spektrum der bisher schon als intransparent qualifizierten Fondsvehikel. Umgekehrt sind bestimmte Fonds künftig nicht mehr steuereffizient bzw. verlieren bestimmte Privilegien (Mischfonds; Immobilienfonds mit deutschen Liegenschaften). Während bisher bei thesaurierenden Fonds der Ansatz von ausschüttungsgleichen Erträgen bei laufenden Dividenden- und Zinseinahmen für einen steuerlichen Durchgriff sorgt und zudem insbesondere bei ausländischen Fonds mit einem erhöhten deklaratorischen Aufwand verbunden ist, so verschiebt sich wegen der moderaten Vorabpauschale bald die Vorteilhaftigkeit in Richtung thesaurierender Fonds.

Einen vertieften Einblick in die geänderten Rahmenbedingungen für das Fondsreporting und in Bezug auf steueroptimales Produktdesign bietet das WM Seminar „Steuereffiziente Fondsprodukte und Tax Reporting nach dem neuen Investmentsteuerrecht“  27. September 2016 in Frankfurt am Main.

Dr. Frank Thiede ist Steuerberater bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Steuerkanzlei TAXGATE.