Kurzinformation vom 11.12.2015:

Die Besteuerung von Erträgen aus sog. „schwarzen“ Drittstaatenfonds nach dem AuslInvestmG ist verfassungsgemäß.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.07.2015 (VIII R 2/09) entscheiden, dass er die Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. AuslInvestmG weder für verfassungswidrig noch für unionsrechtswidrig hält.

Diese Regelung ist demnach in ihrem Anwendungsbereich für Einkünfte aus Investmentfonds mit Sitz im Drittland gerechtfertigt und – im Lichte der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Wagner-Raith“ (EuGH vom 21.05.2015, C 560/13) – auch nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen ist (Hintergrund: Stand-Still-Klausel des Art. 64 AEUV).

Der BFH stellt zwar fest, dass die Pauschalbesteuerung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG zwar zu einer Ungleichbehandlung führt, da sie im Einzelfall gegen den Grundsatz einer Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verstoßen kann, jedoch jedenfalls für Fonds mit Sitz im Drittland durch hinreichende, die Pauschalierung tragende Rechtfertigungsgründe gedeckt ist. Der Gesetzgeber hält sich mit der Norm nach Auffassung des BFH innerhalb seiner Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis, da er einen legitimen, die Pauschalierung rechtfertigenden Zweck verfolgt und auch die konkrete Ausgestaltung der Norm noch innerhalb seines Gestaltungsspielraumes liegt.

Mit Urteilen vom 18. November 2008 hatte der BFH entschieden, dass die Regelung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG für in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Fonds gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Hierauf hatte das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 6. Juli 2009 reagiert und die Anwendung des 18 AuslInvestmG auf im Drittland ansässige Investmentfonds beschränkt.