Mit einem multilateralen Übereinkommen haben sich bereits 2014 über 50 Staaten, darunter die EU-Mitgliedstaaten, die Schweiz und Liechtenstein, verpflichtet, beginnend ab September 2017 für Besteuerungszeiträume ab 2016, Daten zu Finanzkonten von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in einem anderen Staat an diesen Staat automatisch zu übermitteln. Die Zahl der Anwenderstaaten ist mittlerweile auf über 100 angestiegen. Auf der Seite der OECD ist eine aktuelle Liste abrufbar.

Pionier des automatischen Informationsaustauschs: FATCA

Vorbild für den Automtischen Internationalen Informationsaustausch (AIA) mit dem Common Reporting Standard (CRS) ist der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA), der seit dem 18. März 2010 in den USA in Kraft ist. Das Gesetz hat das Ziel, die Steuerhinterziehung durch US-Steuerpflichtige außerhalb der USA mit US-Investments einzudämmen. Es handelt sich um ein nationales US-amerikanisches Gesetz, das alleine nationalen Interessen dient. Werden bestimmte Melde- und Sorgfaltspflichten nicht erfüllt, erfolgt eine Strafbesteuerung an der US-Quelle.

Wenn auch die Zielrichtung von der des AIA abweicht, ist FATCA Vorbild für die technische Ausgestaltung des Informationsaustauschs. Es wurden zahlreiche Begriffsbestimmungen und Pflichten nach FATCA in den CRS übernommen.

Unterschiede zu FATCA

Der CRS beruht auf Gegenseitigkeit, wohingegen nach FATCA lediglich Informationen gesammelt und in die USA gemeldet werden, jedoch keine aus den USA an andere Staaten weitergegeben werden müssen. Im Gegensatz zu FATCA müssen sich Finanzinstitute nicht bei der jeweils ausländischen Steuerverwaltung registrieren, sondern haben mit ihrer jeweils nationalen Steuerbehörde zu tun. Der CRS stellt für die Frage, über wen Informationen auszutauschen sind, nur auf die Ansässigkeit der Person ab und nicht auch – wie FATCA – auf die Staatsangehörigkeit. Eine Strafbesteuerung ist unter dem CRS nicht vorgesehen, kann sich aber aus nationalen Vorschriften ergeben.

Zeitplan CRS

Es gibt zwei Gruppen von Anwendern des CRS, die „early adopter“-Staaten und die übrigen Länder.

Die early adopter, insgesamt 53 Staaten, darunter auch Deutschland, haben bereits im Januar 2016 damit begonnen, Informationen zu sammeln. Im September 2017 erfolgte dann der erste Informationsaustauch zwischen den Finanzverwaltungen der beteiligten Staaten.

Die übrigen Staaten, darunter etwa die Schweiz und zahlreiche Inselstaaten, die sich einen Ruf als Steueroasen erarbeitet hatten, haben im Januar 2017 mit dem Sammeln von Informationen begonnen und tauschen dann im September 2018 die ersten Daten aus.

Interessanterweise sind die USA kein Vertragsstaat des internationalen Informationsaustausches; es bestehen jedoch zwischenstaatliche Abkommen. Ohne diese bleibt es für die USA bei einem einseitigen Fluss von Informationen in die USA.

Die Meldefristen für die early adopter unterscheiden sich nach betroffenen Personen, Eröffnungsdatum des Kontos und dem Kontobestand.

Meldung natürlicher Personen

Finanzkonten sind wie folgt zu unterscheiden:

Bei Altbestandskonten, die vor dem 01.01.2016 eröffnet wurden, ist zu differenzieren nach dem Kontostand zum 31.12.2015: Lag dieser über 1 Mio. USD, handelt es sich um ein Konto von hohem Wert, das bis zum 31.12.2016 von dem kontoführenden Finanzinstitut zu identifizieren ist; der erste Informationsaustausch findet im September 2017 statt.

Konten mit einem Bestand zum 31.12.2016 von bis zu 1 Mio. USD sind Konten von geringem Wert und bis zum 31.12.2017 zu identifizieren; der erste Informationsaustausch erfolgt im September 2018.

Konten, die nach dem 31.12.2015 eröffnet wurden, sind sofort durch die Finanzinstitute zu identifizieren und im September 2017 zu melden.

Meldung von Rechtsträgern

Auch bei Konten von Rechtsträgern ist nach dem Eröffnungsdatum und dem Bestand zu unterscheiden:

Bei Eröffnung vor dem 01.01.2016 und einem Kontobestand bis zu 250.000 USD hat keine Identifizierung und Meldung zu erfolgen. Altbestandskonten mit einem Bestand zum 31.12.2015 von über 250.000 USD sind bis zum 31.12.2017 durch die Finanzinstitute zu identifizieren und werden im September 2018 gemeldet.

Dasselbe gilt für Neukonten, die nach dem 31.12.2015 eröffnet wurden mit der Ausnahme, dass diese sofort zu identifizieren sind.

Verfahrensfragen

In Deutschland ist die leitende Stelle für den AIA das Bundeszentralamt für Steuern („BZSt“). Es sammelt Informationen für die ausländischen Staaten über deren Steuerpflichtige mit Konten in Deutschland und erhält Informationen von ausländischen Staaten über deutsche Steuerpflichtige, die es an die Länderfinanzverwaltungen weiter gibt. Auf der Seite des BZSt wird jährlich eine Liste der Staaten veröffentlicht, mit denen ein Austausch besteht.

Das BZSt kann auch Bußgelder in Höhe von bis zu EUR 50.000 festsetzen bei Verletzung der Meldepflichten durch die Finanzinstitute. Eine Pflichtverletzung kann verwirklicht werden durch das Unterlassen einer Meldung, eine unrichtige oder unvollständige Meldung oder eine nicht fristgerechte Meldung.

Auf EU-Ebene wurden diese Bestimmungen in die EU-Amtshilferichtlinie übernommen. Dadurch müssen erstmals auch Luxemburg und Österreich, die bislang durch Abführung einer pauschalen, anonymen Steuer auf die Zinserträge von EU-Steuerausländern den Informationsaustausch vermieden haben, vollumfänglich Informationen mit den anderen EU-Mitgliedstaaten austauschen.

Ihr TAXGATE-Team bietet Unterstützung zu Rechtsfragen und Meldungen in Zusammenhang mit dem AIA an. Dazu gehören unter anderem die Prüfung von bislang unterlassenen Deklarationspflichten sowie die Erstellung von berichtigten Steuererklärungen.

Dieser Betrag ist Teil einer Serie. Zu den weiteren Teilen gelangen Sie hier.

Markus Betz ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Steuerkanzlei TAXGATE.

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