BMF hat Schreiben vom 04.02.2015 zur gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils vom 9. Oktober 2014 in der Rechtssache C-326/12 (van Caster und van Caster) überarbeitet.

Wesentliche Änderung dabei ist, dass die Anwendung der Nachweisregeln abweichend von der Pauschalbesteuerung nur für Erträge aus EU/EWR-Investmentfonds gelten sollen.Damit wird der Anwendungsbereich gegenüber der ursprünglichen Fassung stark eingeschränkt sein, da hierdurch Drittstaatenfonds keine Weißrechnung ermöglicht wird. Zum ursprünglichen Schreiben vom 04.02.2015 und den damit eröffneten Möglichkeiten zur Steuerreduzierung s. auch Elser/ Thiede in NWB Erben + Vermögen, 03/2015, Seite 104.

Das BMF sieht sich mutmaßlich im Lichte der Entscheidung des EuGH vom 21.05.2015 (Rs. C-560/13; Wagner-Raith) berechtigt, die Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit durch § 6 InvStG auf EU-/EWR-Investmentfonds einzuschränken.

Hintergrund: Der EuGH hatte im Urteil vom 21.05.2015 bei der Vorgängerregelung des § 6 InvStG, der bis einschließlich 2003 geltenden Norm des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG, den Anwendungsbereich der Bestandsschutzklausel des Art. 64 AEUV eröffnet gesehen, wonach eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit für Drittstaaten bei Regelungen gerechtfertigt ist, die seit dem 31. Dezember 1993 bestehen. Das BMF könnte in diesem Kontext die Regelung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG durch § 6 InvStG im Wesentlichen seit dem 31. Dezember 1993 als fortbestehend ansehen. Wenngleich dieser Auffassung nicht zuzustimmen ist, muss bei Veranlagungen zunächst das neue BMF-Schreiben vom 28.07.2015 angewandt werden. Inwieweit man sich ggf. in einem Rechtsbehelfsverfahren auf die analoge Anwendung der Nachweisregelungen berufen kann, muss im Einzelfall geprüft werden.