Zusätzlich zu den steuerlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit der Herabsetzung von Steuervorauszahlungen und den jüngsten Erleichterungen bei den Lohnsteueranmeldungsfristen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am vergangenen Freitag ein BMF-Schreiben mit weiteren steuerlichen Erleichterungen für Gewerbetreibende und Vermieter veröffentlicht.
Die Finanzverwaltung will hiermit Steuerpflichtigen, die noch für den Veranlagungszeitraum 2019 Steuervorauszahlungen geleistet haben, jedoch aufgrund der Corona-Krise in 2020 mit Verlusten rechnen müssen, kurzfristige steuerliche Erleichterungen zukommen lassen. Ohne diese Maßnahme könnten entsprechende Erleichterungen nur über die Geltendmachung eines Verlustrücktrags im Rahmen der Steuererklärung 2020 erreicht werden, was – je nach Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung – zu liquiditätswirksamen Steuererstattungen zB. erst im Jahre 2022 führen würde. Die Entlastung soll grundsätzlich pauschaliert erfolgen, ohne Prognose und Darlegung der Verluste im Einzelfall.
Im Einzelnen sieht der mit o.g. BMF-Schreiben ermöglichte Antrag auf pauschalierte Herabsetzung geleisteter Vorauszahlungen für 2019 wie folgt aus:
- Antragsteller: Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden sind und die im VZ 2020 Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Es kann regelmäßig von einer Betroffenheit ausgegangen werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.
- Antrag: Schriftlich oder elektronischer (z.B. mittels ELSTER) Antrag bei dem für die Festsetzung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt. Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen im pauschalierten Verfahren kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Herab-setzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden.
- Pauschal ermittelter Verlustrücktrag aus 2020 15 % der Gewinne/ Vermietungseinkünfte, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro (2.000.000 Euro bei Zusammenveranlagung) abzuziehen. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt unberührt.
- Erstattung: Die Vorauszahlungen für 2019 sind unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu zu berechnen und festzusetzen. Auf die erstattungsfähigen Vorauszahlungen für 2019 werden die für das Jahr 2020 zusätzlich rückzuzahlenden Vorauszahlungen angerechnet. Erstattet werden im Ergebnis Vorauszahlungen, die auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer geleistet wurden. Eine Änderung der Festsetzung der Vorauszahlungen führt zu einem Erstattungsanspruch.
Beispiel aus BMF-Schreiben:
A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und hat die für das Jahr 2019 festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer von 24.000 Euro entrichtet. Der Vorauszahlungsfestsetzung für 2019 lag ein erwarteter Gewinn von 80.000 Euro zugrunde. Für das Jahr 2020 wurden Vorauszahlungen von 6.000 Euro je Quartal festgesetzt. Die Zahlung für das erste Quartal 2020 hat A zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (10. März 2020) geleistet.
Aufgrund der Corona-Krise bricht der Umsatz des Gewerbebetriebs erheblich ein. Die Fixkosten laufen unverändert weiter. A beantragt unter Darlegung der vorgenannten Umstände beim Finanzamt eine Herabsetzung seiner Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 2020 antragsgemäß herab und er-stattet die bereits geleistete Vorauszahlung von 6.000 Euro.
Zusätzlich beantragt A auch die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019. Er versichert, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet und beantragt die Herabsetzung im Pauschalverfahren. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 Euro (15 Prozent von 80.000 Euro) auf 18.000 Euro herab. Die sich dadurch ergebende Überzahlung von 6.000 Euro wird erstattet.
- Im Rahmen der Steuerveranlagung 2019 kann ein Verlustrücktrag aus 2020 erst nach Durchfüh-rung der Veranlagung 2020 berücksichtigt werden. In Fällen, in denen die Vorauszahlungen für 2019 aufgrund des pauschalierten Verlustrücktrags gemindert wurden, führt die Veranlagung für 2019 daher mangels Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2020 in der Regel zu-nächst zu einer Nachzahlung in entsprechender Höhe. Die auf den im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigten pauschalierten Verlustrücktrag entfallende Nachzahlung für 2019 kann auf Antrag zinslos gestundet werden, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für den VZ 2019 weiterhin von einer nicht unerheblichen negativen Summe der Einkünfte für den VZ 2020 ausgehen kann.
Hinweis: In der Praxis wird der pauschalierte Verlustrücktrag nur iHv. 15% der den Vorauszahlungen zugrunde gelegten Gewinne vielfach zu niedrig sein. Es empfiehlt sich, im Wege der Darlegung der konkreten Verluste (bis zur Höhe der im Vorauszahlungsbescheid 2019 angesetzten Gewinne) den Rückzahlungsbetrag zu maximieren und hierdurch idealerweise eine Rückerstattung sämtlicher Steuervorauszahlungen 2019 zur Liquiditätsstärkung herbeizuführen.
Ihr TAXGATE-Team steht Ihnen für weitere Auskünfte und Unterstützung bei der Antragstellung jederzeit gerne zur Verfügung.