Das sog. Jahressteuergesetz 2018 ist mit Zustimmung des Bundesrates „durch“. Zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bedarf es nur noch der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten sowie der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Wir haben in unseren TAXGATE News bereits den Entwurf der Bundesregierung vorgestellt. Nachfolgend fassen wir wesentliche Änderungen des finalen Gesetzes zusammen:

  • Kein quotaler Wegfall des Verlustvortrags bei Kapitalgesellschaften infolge Anteilseignerwechsel bis zu 50%: Vollständige Aufhebung der Regelungen zum quotalen Verlustuntergang durch Streichung des bisherigen § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG rückwirkend ab 2008. Der vollständige Untergang von ertragsteuerlichen Verlustvorträgen bei Anteilsübertragungen von mehr als 50 % innerhalb von fünf Jahren wird beibehalten.
  • Fondsinvestments durch Organgesellschaften / Bruttomethode: Bereits im Regierungsentwurf war vorgesehen, dass bei einer Organgesellschaft als Fondsanleger die investmentsteuerlichen Teilfreistellungen für Publikums-Investmentfonds erst auf Ebene des Organträgers angewendet werden und die Investmenterträge der Organgesellschaft somit „brutto“ dem Organträger zugerechnet werden. Diese Bruttomethode wird nun auch auf die Anwendung verschiedener Steuerbefreiungen bei Erträgen aus Spezial-Investmentfonds ausgedehnt. Dies betrifft zB. die Anwendung des § 8b KStG (95%-ige Steuerbefreiung) im Rahmen der sog. Transparenzoption), wobei allerdings die Beteiligungen der Organgesellschaft und des Organträgers für Zwecke der 10%-Grenze bei Streubesitzanteilen nicht zusammengerechnet werden.
  • Übergang zum InvStG 2018 / Deklaration des fiktiven Veräußerungsgewinns zum 31.12.2017: Die Erklärung zur gesonderten Feststellung des fiktiven Veräußerungsgewinns für sog. Alt-Anteile beim Übergang zum neuen Investmentsteuerrecht ist grundsätzlich nur noch von betrieblichen Anlegern abzugeben. Werden Fondsanteile von Personengesellschaften gehalten ist ein Feststellungsverfahren vorgesehen, wenn die Alt-Anteile von gewerblichen Mitunternehmerschaften gehalten wurden. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften sind betriebliche Anleger selbst erklärungspflichtig.
  • Steuerfreie Sanierungserträge. Die Steuerbefreiungen für Sanierungserträge (§ 3a EStG, § 7b GewStG), standen bislang unter dem Vorbehalt eines Beschlusses der EU-Kommission, dass die Regelungen keine unzulässige Beihilfe darstellen. Zwischenzeitlich hat die EU-Kommission einen sog. Comfort Letter veröffentlicht, sodass der Vorbehalt nunmehr aufgehoben wird.
  • Erbschaftsteuerliche Verschonungsbedarfsprüfung: Für die sog. Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG) wird eine verlängerte Behaltensfrist von sieben Jahren angeordnet, die bislang nur für die Fälle der sog. Optionsverschonung gilt (vgl. § 19a Abs. 5 Satz 2 ErbStG). § 28a Abs. 4 ErbStG enthält zudem auflösende Bedingungen für einen Steuererlass in Fällen der Verschonungsbedarfsprüfung. Es werden weitere Bedingungen geregelt, in denen der Steuererlass rückwirkend beseitigt wird (zB. Änderung von Wertansätzen; Änderung der Steuerfestsetzung).

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