Das BMF reagiert mit Schreiben v. 04.09.2024 auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) und wendet die Urteile v. 28.09.2022 bzw. 28.09.2021 über den Einzelfall hinaus an. Im Ergebnis korrigiert damit das BMF seine Auffassung gemäß Schreiben v. 17.12.2013, was insoweit erfreulich ist und Rechtssicherheit schafft.

Danach ist auch nach Verwaltungsauffassung ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen. Ein Gesellschafter, an den nach einem solchen Beschluss kein Gewinn verteilt wird, hat somit keinen steuerpflichtigen (fiktiven) Zufluss zu versteuern. Dies hat der BFH mit Urteil vom 28.09.2022 entschieden.

Im Urteil vom 28.09.2021 hat der BFH entschieden, dass ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem der Mehrheitsgesellschafter gemäß seiner Beteiligung entfallene Anteil am Gewinn nicht ausgeschüttet wird, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, auch steuerlich anzuerkennen ist. Dies gilt auch dann, wenn zugleich die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden. Die Einstellung eines Gewinnanteils in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage führt auch bei einem beherrschenden Gesellschafter nicht zu einem unmittelbaren (fiktiven) Zufluss von Kapitalerträgen.

Im Gegensatz zu den Urteilen, die zu GmbH-Sachverhalten ergingen, soll bei Aktiengesellschaften (AG) eine inkongruente Gewinnausschüttung nur steuerlich anerkannt werden, wenn in der Satzung ein abweichender Gewinnverteilungsschlüssel festgelegt wurde. Eine inkongruente Gewinnausschüttung aufgrund einer Öffnungsklausel in der Satzung oder eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses sollen daher zu einem steuerpflichtigen Zufluss führen (Rz. 8 des og. BMF-Scheibens v. 04.09.2024).

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