Der BFH hat am 04.04.2018 ein praxisrelevantes Urteil (BFH v. 29.11.2017, I R 58/15) zur steuerlichen Behandlung von Inbound-Investments von beschränkt steuerpflichtigen Steuerausländern in inländische Kapitalbeteiligungen veröffentlicht.

Im Urteilsachverhalt wurden die Anteile an einer inländischen GmbH, welche Gewinne ausschüttete, über eine inländische Kommanditgesellschaft (KG) gehalten. Die KG war nicht originär gewerblich, sondern nur vermögensverwaltend tätig. Sie war allerdings gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich „geprägt“, da ihre Komplementärin (eine GmbH) die alleinige Geschäftsführungsbefugnis hatte. Kommanditisten der KG waren ausländische (chilenische) Kapitalgesellschaften.

Der BFH hat nunmehr entscheiden, dass im Rahmen der beschänkten Steuerpflicht eine nur gewerblich geprägte KG nicht völlig transparent ist, sondern ihren ausländischen Gesellschaftern sehr wohl eine inländische Betriebsstätte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Bs. a EStG i.V.m. § 2 Nr. 1 KStG) vermitteln kann.

Dies hat zur Folge, dass die ausländischen Gesellschafter der KG mit ihrem Gewinnanteil (einschließlich der darin enthaltenen Dividenden aus der GmbH) eine Steuererklärung abzugeben haben und ihre Steuerschuld im Rahmen der Steuerveranlagung ermittelt wird. Der Kapitalertragsteuerabzug beim Bezug der (inländischen) Dividenden aus der GmbH durch die KG hat damit keine Abgeltungswirkung (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Die erhobene Kapitalertragsteuer ist im Rahmen der Veranlagung auf die hierbei sich ergebende Körperschaftsteuer anzurechnen und ggf. auch zu erstatten. Zu prüfen ist allerdings (insoweit war der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif), ob die GmbH-Anteile nach dem sog. Veranlassungsprinzip ggf. auch einer ausländischen Betriebsstätte der ausländischen KG-Gesellschafter zuzuordnen sind.

Das Urteil ist für die Strukturierung von Inbound-Investments in deutsche Kapitalbeteiligungen von großer Bedeutung. Vielfach wird bei der Vereinnahmung von inländischen Dividendeneinnahmen durch Steuerausländer deutsche Kapitalertragsteuer (26,375%) auf die Dividende definitiv.  Die ausländischen Anteilseigner kommen häufig nicht in den Genuss von Quellensteuerreduktionsmöglichkeiten nach der EU-Mutter/Tochter-Richtlinie (§ 43b EStG) oder nach anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Dies liegt oft daran, dass die hierfür erforderlichen Substanzvoraussetzungen (§ 50d Abs. 3 EStG) nicht erfüllt werden können.

Eine derart definitiv werdende Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden ist insbesondere für ausländische Kapitalgesellschaften mit >10%-igen Beteiligungen kaum akzeptabel, da diese Investoren inländische Dividendeneinnahmen grundsätzlich zu 95% steuerfrei vereinnahmen können (§ 8b Abs. 1, 4, 5 KStG). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Dividendeneinnahmen im Rahmen der Steuerveranlagung für die beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Kapitalgesellschaften erfasst werden. Das BFH-Urteil eröffnet nunmehr die Möglichkeit über inländische Akquisitionsvehikel in der Form von gewerblich geprägten Holding-KGs eine derartige Steuerveranlagung einfacher herbeizuführen.

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