Der BFH hat am 21.02.2018 ein interessantes Urteil zu den erbschaftsteuerlich privilegierten Wohnungsunternehmen veröffentlicht (BFH v. 24.10.2017, II R 44/15).
Wohnungsunternehmen, deren Vermietung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert, sind erbschaftsteuerlich begünstigt.
Positiv hervorzuheben ist, dass der BFH die starre 300-Objekt-Grenze der Finanzverwaltung verwirft und deutlich macht, dass der erforderliche wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht von der Anzahl der Wohnungen abhängt.
Zu beachten ist allerdings, dass der BFH für die erbschaftsteuerliche Privilegierung neben den Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ins Gewicht fallende Zusatzleistungen verlangt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten:
- Nicht ausreichend sind demnach z.B. folgende Tätigkeiten: Suche nach dem passenden Mieter durch Anzeigen in Portalen, die Erstellung des Mietvertrags, die Wohnungsübergabe, den Einzug von Mietzahlungen, den Kontakt mit den Mietern während des laufenden Mietverhältnisses, das Abfassen von Betriebskostenabrechnungen, die Sauberhaltung der gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten, die Gestaltung und Pflege der Außenanlagen, die Erfüllung der Räum- und Streupflicht, die Instandsetzung und Instandhaltung der Wohnungen, die Beauftragung der entsprechenden Handwerker, deren Überwachung und Kontrolle und deren Bezahlung, die Versorgung mit Strom, Heizkraft und Wasser und der Kontakt sowie die Abwicklung der Aufträge mit den entsprechenden Lieferfirmen einschließlich der Kontrolle und Bezahlung von Rechnungen.
- Von einer privilegierten, gewerblichen Vermietungstätigkeit ist dagegen auszugehen, wenn bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden, die über die Leistungen im Rahmen einer bloßen Wohnungsverwaltung (s. oben) hinausgehen. Hierzu zählen z.B. die Übernahme der Reinigung der vermieteten Wohnungen, die Bewachung des Gebäudes, die Ausstattung der Räume, die Überlassung/Wechsel von Bettwäsche, die Bereithaltung eines Aufenthaltsraum mit Fernsehapparat, Krankenzimmer, die Bestellung eines Hausmeisters).
Die Rechtsprechungsentwicklung ist aus Sicht vieler Wohnungsunternehmen zu begrüßen, insbesondere weil die starre 300-Objektgrenze verworfen wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung an dieser Stelle die Erbschaftsteuer-Richtlinien an die BFH-Rechtsprechung anpassen wird.
Wohnungsunternehmen sollen prüfen, ob im konkreten Fall vom Erbringen ausreichender Sonderleistungen (wie vom BFH gefordert) ausgegangen werden kann. U.U. macht vor dem Hintergrund dieser Rechtsentwicklung auch eine gewisse Ausdehnung des Geschäfts der jeweiligen Wohnungsunternehmen Sinn.
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