Die Europäische Kommission hat Mitte 2017 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (Automatischer Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle – „DAC6“) vorgelegt. „Intermediäre“ (insb. StB, WP, RA) sollen verpflichtet werden, Informationen über bestimmte, offenzulegende Steuergestaltungen an die Steuerbehörden zu melden. Der ECOFIN hat am 13.03.2018 eine Einigung erzielt. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31.12.2019 Zeit, um die Richtlinie in nationale Rechtsvorschriften umzusetzen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nunmehr als „Diskussionsentwurf“ einen Vorschlag zur Umsetzung der DAC6 Richtlinie vorgelegt. Die wesentlichen Punkte dieses Gesetzentwurfes lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Im Wesentlichen 1:1-Umsetzungder DAC6-Richtlinie.
- Anzeigepflicht betrifft nur grenzüberschreitende (Abweichung gegenüber Länderentwurf zu § 138d AO)
- Nicht nur modellhafte Gestaltungen sind anzuzeigen (Abweichung gegenüber Länderentwurf zu § 138d AO)
- Anwendbar auf Ertragsteuern und Erbschaftsteuern; die Umsatzsteuer wird ausgenommen
- Verpflichtung grundsätzlich beim Intermediär; Ausnahme: Berufsrechtliches Verschwiegenheitsrecht (zB. deutscher StB): Verpflichtung zur Mitteilung geht auf den Steuerpflichtigen über, sofern Steuerpflichtiger über seine Mitteilungspflicht unterrichtet wird
- Mitteilung mit identifizierenden Informationen über den Steuerpflichtigen gegenüber der zuständigen Finanzbehörde. Finanzbehörden tauschen die erlangten Informationen zu den grenzüberschreitenden Steuergestaltungen mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten automatisch aus
- Unterscheidung zwischen Steuergestaltungen, die (i) grundsätzlich bzw. (ii) nur in Verbindung mit dem sog. Main-Benefit-Test (s. nachfolgend) meldepflichtig sind
- Main-Benefit-Test (einer der Hauptvorteile der Gestaltung: Erlangung eines steuerlichen Vorteils). Gegenbeweis durch zwingende wirtschaftliche Gründe für die konkrete Strukturierung einer Transaktion
- Anwendung ab dem 01.07.2020, falls der erste Schritt einer mitteilungspflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach dem 24.06.2018 umgesetzt wurde.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die DAC6 Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Aufgrund der og. Anwendungsregelungen müssen Steuerpflichtige und Intermediäre bereits jetzt prüfen, ob meldepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen beraten wurden. Es empfiehlt sich daher, zeitnah ein entsprechendes Tax Compliance System zu implementieren, da die rückwirkende Anzeigepflicht von Gestaltungen großen administrativen Aufwand mit sich bringen wird.
Ihr TAXGATE Team steht Ihnen für Auskünfte zu den Anzeigepflichten jederzeit zur Verfügung.