Es bietet sich an, ein laufendes Geschäftsjahr abzukürzen, wenn die Geschäftsanteile an einer Organgesellschaft unterjährig verkauft werden und eine ertragsteuerliche Organschaft bis zum Veräußerungsstichtag Bestand haben soll. Die Satzungsänderung mit dem dafür erforderlichen neuen Rumpfgeschäftsjahr muss spätestens mit dessen Ende im Handelsregister eingetragen sein. Dabei kann es jedoch zu überraschenden und wenig bekannten Verzögerungen bei manchem Registergericht im Zusammenhang mit der erforderlichen Zustimmung des Finanzamts kommen, die drohen, die rechtzeitige Umsetzung scheitern lassen.
Auf Details geht der Aufsatz „Rumpfgeschäftsjahr und Organschaft – Kaum bekannte Risiken bei Beendigung der Organschaft zum Ende eines neuen Rumpfgeschäftsjahres“ in der Fachzeitschrift GmbH-Steuerberater 2019 Heft 10 Seite 311 – 314 ein. Mit entsprechender Vorsorge des Beraters kann die Gestaltung rechtzeitig erfolgreich umgesetzt werden.
Dr. Wolfgang Walter ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Steuerkanzlei TAXGATE und kommentiert die Organschaftsvorschriften in dem KStG-Kommentar von Bott/Walter aus dem Stollfuß-Verlag.