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Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Befreiung der Verwaltung von Investmentvermögen durch Investmentsteuerreform

Das Investmentssteuerreformgesetz (InvStRefG) hat auch eine Änderung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG zum 01.01.2018 bewirkt. Diese Steuerbefreiung der Verwaltung von Investmentvermögen dient der Gleichbehandlung von Privatanlegern, die direkt in Wertpapiere oder Immobilien investieren, mit solchen, die die Investition über ein Investmentvehikel tätigen. Die Befreiungsnorm verweist mit der Änderung nicht mehr pauschal auf die „Verwaltung von Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes“, sondern benennt nun konkret bestimmte regulierte Investmentvermögen, deren Verwaltung umsatzsteuerbefreit erfolgt.

Mit der Neuregelung wurde zugleich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umgesetzt, nach der sich die Steuerbefreiung punktuell auf bestimmte nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) regulierte Investmentvermögen erstreckt.

In einem Verwaltungsschreiben hat nun das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Neuregelung näher konkretisiert. Das Schreiben ändert zugleich den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE).

Nach der Neuregelung und dem ergänzenden Schreiben zählen zu den Investmentvermögen, deren Verwaltung steuerfrei erfolgen kann:

  • Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 Absatz 2 KAGB,
  • mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 KAGB,
  • Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Entscheidend ist, dass das Investmentvermögen einer staatlichen Aufsicht unterliegt. Dieses Kriterium gilt auch für die Vergleichbarkeit der AIF. Hinzu treten folgende Kriterien:

  1. AIF müssen den gleichen Anlegerkreis wie OGAWs ansprechen,
  2. AIF müssen den gleichen Wettbewerbsbedingungen wie OGAWs unterliegen,
  3. AIF-Anteilsrechte müssen an mehrere Anleger ausgegeben werden,
  4. der Ertrag der Anlage muss von den Ergebnissen der Anlage im Investitionszeitraum abhängen,
  5. die Anteilsinhaber müssen das Anrecht auf die vom AIF erzielten Gewinne haben und auch das Risiko tragen,
  6. die Anlage des gesammelten Vermögens muss nach dem Grundsatz der Risikomischung zum Zweck der Risikostreuung erfolgen.

Der Begriff der Verwaltung wird weiter erläutert. Die Dienstleistungen müssen für die Verwaltung von Investmentvermögen spezifisch und wesentlich sein. Nicht dazu gehört die tatsächliche Bewirtschaftung von Immobilien.

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