Am 27.04.2017 hat das StUmgehBekG den Bundestag passiert. Mit einer Abstimmung im Bundesrat wird Anfang Juni gerechnet. In diese Abstimmung geht das Gesetz bereits mit Änderungen durch den Finanzausschuss gegenüber dem Regierungsentwurf. Daher ist mit einer Zustimmung im Bundesrat zu rechnen.
Das Gesetz wurde in Reaktion auf die sog. Panama-Papers erlassen und enthält insbesondere folgende Kernregelungen:
- Das steuerliche Bankgeheimnis wird weitgehend aufgehoben.
- Das automatische Kontenabrufverfahren für Besteuerungszwecke wird erweitert. Sammelauskunftsersuchen der Finanzbehörden an Banken waren bislang auf Grundlage der Rechtsprechung bereits möglich. Sie werden nun normiert.
- Eine neu erweiterte Mitteilungspflicht über Beteiligungen an Drittstaat-Gesellschaften wird geschaffen. Erfasst werden auch mittelbare Beteiligungen und Veräußerungsgeschäfte. Eine mittelbare Beherrschung der Gesellschaft reicht aus für eine Mitteilungspflicht. Wird ein solcher Einfluss ausgeübt, führt dies auch zu einer neuen 10-jährigen Aufbewahrungspflicht für die beherrschenden Steuerpflichtigen. Dadurch ist bei diesen Steuerpflichtigen dann auch ohne besondere Begründung eine Betriebsprüfung zulässig.
- Finanzinstitute müssen den Finanzbehörden von ihnen vermittelte derartige Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften mitteilen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann mit einer Geldbuße belegt werden und eine Haftung für dadurch verursachte Steuerausfälle nach sich ziehen.
- Die fortgesetzte Steuerhinterziehung unter Einsatz einer Drittstaat-Gesellschaft soll künftig als besonders schwere Steuerhinterziehung strenger bestraft werden. Die Zahlungsverjährungsfrist bei Steuerhinterziehung soll von 5 auf 10 Jahre verlängert werden.
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