Deutsche institutionelle Investoren (Versicherungen, Banken, Unternehmen, Pensionskassen, Versorgungswerke, Stiftungen etc.) investieren seit geraumer Zeit in Alternative Investments. Die Attraktivität dieser Asset Klasse hat sich aufgrund des aktuellen Niedrigzinsumfelds weiter erhöht. Neben klassischen Anlagen in Private Equity, Infrastruktur, Hedge Fonds, Erneuerbare Energien, Private Equity Real Estate ist zuletzt auch die Investition in Private Debt auf große Nachfrage bei deutschen institutionellen Investoren gestoßen. Um Anlegern die aufwändige Suche nach geeigneten Zielfonds-Managern zu ersparen und zugleich eine unmittelbar risikodiversifizierte Anlage zu gewährleisten, haben sich als Anlageprodukte Dachfonds- oder Basketlösungen bewährt. Die hierfür erforderlichen Investmentvehikel werden seit Einführung des Luxemburger Spezialfondsregimes (SIF-Regimes) im Jahre 2007 fast ausnahmslos in Luxemburg als SIF aufgelegt, bis 2014 typischerweise unter Verwendung der Rechtsformen SICAV-SIF S.A./S.C.A. (Fonds in Gesellschaftsform) oder FCP-SIF (Fonds in Vertragsform).

Aus deutscher steuerlicher Sicht sind die institutionellen Investoren in drei Kategorien einzuteilen: Die steuerbefreiten Investoren (Versorgungswerke, Pensionskassen, gemeinnützige Stiftungen), die steuerlich insensiblen Investoren (Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen), welche aufgrund von Möglichkeiten der steuerwirksamen Rückstellungsbildung große Teile der steuerpflichtigen Erträge im Ergebnis ohne nennenswerte Steuerbelastung vereinnahmen können, sowie die steuerpflichtigen Investoren (Unternehmen, sog. CTA-Strukturen, Banken, Sachversicherungen, steuerpflichtige Stiftungen, Family Offices etc.), deren Kapitalerträge typischerweise der regulären Besteuerung mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer (kombinierte Steuerbelastung ca. 30%, je nach Ansässigkeit des Investors) unterliegen.

Steuerpflichtige Investoren müssen ihre Anlagen daher unter Betrachtung der Nachsteuerrendite beurteilen. Hierbei kommt der Frage, ob die 95%-ige Beteiligungsertragsbefreiung für Dividenden und Veräußerungsgewinne gem. § 8b KStG zur Anwendung kommt, zentrale Bedeutung zu.

  • Bis zum Inkrafttreten des AIFM-Steueranpassungsgesetzes am 24.12.2013 wurden Alternative Investmentfonds typischerweise nicht vom Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes (InvStG) erfasst. Dies bedeutete, dass z.B. eine SICAV-S.A. nach den allgemeinen steuerlichen Regeln als „normale“ Kapitalgesellschaft behandelt wurde. Ein deutscher steuerpflichtiger Anleger erzielte bei Ausschüttungen aus der SICAV zu 95% steuerfreie Dividenden (ab 2013: nur bei Beteiligung > 10%) bzw. zu 95% steuerfreie Veräußerungsgewinne. Dies war auch sachgerecht und stellte eine Gleichstellung gegenüber einem gedachten Direktinvestment in die Zielinvestments (z.B. Private Equity Zielfonds) dar, die den Anlegern typischerweise gleichermaßen privilegierte Dividenden und Veräußerungsgewinne vermitteln.
  • Diese Rechtslage hat sich ohne Übergangsregelung ab dem 24.12.2013 grundlegend geändert. Alternative Investmentfonds sind nunmehr vom Anwendungsbereich des InvStG erfasst. Sofern diese Vehikel nicht in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z.B. KG, Lux SCS) aufgelegt sind, sind sie als sog. Kapital-Investitionsgesellschaften gem. § 19 InvStG zu qualifizieren. Dies gilt im Besonderen für die gebräuchlichen Luxemburger Vehikel SICAV-S.A., SICAV-SCA, SICAR, FCP etc., die sich vielfach bei den institutionellen Investoren im Direktbestand befinden. Ausschüttungen aus derartigen, steuerbefreiten (in Luxemburg fällt nur eine geringe taxe d’abonnement an) Kapital-Investitionsgesellschaften und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile sind ab dem 24.12.2013 nicht mehr steuerbefreit, was im Vergleich zur alten Rechtslage eine erhebliche Verschlechterung der Situation deutscher steuerpflichtiger Investoren darstellt. Es erfolgt eine Umqualifizierung von privilegierten Beteiligungserträgen auf der Eingangsseite der Kapital-Investitionsgesellschaft in voll steuerpflichtige Einnahmen auf der Ausgangsseite und somit auf Ebene der Anleger. Die indirekte Anlage über derartige Zugangsvehikel wird gegenüber der Direktanlage in die Zielfonds drastisch diskriminiert. Zusätzlich sind bestimmte passive Einnahmen der Kapital-Investitionsgesellschaft (z.B. Zinseinnahmen) den deutschen Anlegern jährlich im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7 ff. des deutschen Außensteuergesetzes (AStG) als unbegünstigt steuerpflichtige Einkünfte (unabhängig von einer Ausschüttung) zuzurechnen; insoweit sind jährliche AStG-Erklärungen abzugeben. Betroffen sind dabei allen voran steuerpflichtige institutionelle Anleger. Um diese signifikanten steuerlichen Nachteile zu vermeiden, sollten Investments daher unter Geltung der neuen Rechtslage über steuerlich transparente Zugangsvehikel, d.h. Personen-Investitionsgesellschaften, strukturiert werden. Vgl. hierzu im Einzelnen Elser, Die Investitionsgesellschaften, in: Beckmann/Scholtz/Vollmer: Investment-Handbuch, Erich Schmidt Verlag Kz 420, §§ 18, 19 InvStG (2015).

Bei bestehenden Investments in Kapital-Investitionsgesellschaften sollte vor dem Hintergrund der erheblichen Belastungserhöhung mit den Fondsmanagern erörtert werden, ob eine Umstrukturierung der Beteiligung möglich ist. Vielfach sehen die Dokumentationen auch entsprechende Rechte der Gesellschafter vor, wenn sich die (steuerlichen) Rahmenbedingungen ändern. In der Praxis haben bei zahlreichen Luxemburger AI-Investmentplattformen bzw. Fund-of-Funds entsprechende Umstrukturierungen stattgefunden (z.B. zusätzliche Errichtung einer parallel investierenden SCS mit Überführung der betroffenen Anleger in die neue Parallelstruktur). Bei neu zu tätigenden Investments sollten steuerpflichtige Anleger von einem Investment in Investmentvehikel in der Rechtsform von Kapital-Investitionsgesellschaften Abstand nehmen und einen steuerlich transparenten Parallel-Zugang über sog. Personen-Investitionsgesellschaften in die Zielfonds wählen, den zahlreiche Fondsanbieter mittlerweile auch alternativ für diese Investorengruppe anbieten. Ihr TAXGATE-Team unterstützt Sie gerne bei der erforderlichen Analyse Ihres Beteiligungsportfolios bzw. bei ggf. notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen.

Dr. Thomas Elser ist Steuerberater bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Steuerkanzlei TAXGATE.

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