Das BMF hat am 7. April 2017 eine Verwaltungsanweisung zur Namensnutzung und Überlassung von Markenrechten im Konzern veröffentlicht. Damit reagiert die Finanzverwaltung auf Urteile des BFH[1], die im Vorfeld für Unsicherheiten gesorgt hatten.

Das Schreiben unterscheidet zunächst zwischen einer „bloßen“ Namensnutzung und der mit einer Namensnutzung ggf. unmittelbar verbundenen Überlassung von Markenrechten und anderen immateriellen Werten (z.B. Know-how) und erörtert das Vorliegen einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung.

Weiterhin sieht das Schreiben vor, dass zu den allgemeinen Dokumentationspflichten eines Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 3 AO eine Liste der wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter gehört, die er besitzt, nutzt oder jemandem zur Nutzung überlässt. Damit verbundene Verträge bzw. deren Abschluss sind als außergewöhnlicher Geschäftsvorfall zu sehen und deshalb zeitnah zu dokumentieren.

Eine „bloße“ Namensnutzung ist nach Auffassung des BFH[2] immer dann nicht entgeltfähig, wenn sich daraus keine wirtschaftlichen Vorteile ergeben, für die ein fremder Dritter ein Entgelt bezahlen würde. Ist jedoch mit der Nutzung ein Markenrecht verbunden und wirkt dieses absatzfördernd oder trägt dieses dazu bei, dass am Markt ein höherer Preis erzielt werden kann, dann liegt eine Entgeltfähigkeit dem Grunde und der Höhe nach vor.

Die Entgeltfähigkeit dem Grunde nach soll insbesondere bereits dann vorliegen, wenn eine schutzrechtliche Eintragung einer Marke vorliegt, da dann die Möglichkeit einer Markenrechtsverletzung bzw. des Anschlusses von der Nutzung besteht. Eine Entgeltfähigkeit der Höhe nach ist immer nur dann anzunehmen, wenn aus der Nutzung ein wirtschaftlicher Vorteil zu erwarten ist, relevant ist die ex-ante Erwartung, nicht der tatsächliche Nutzeneintritt.

Im Zusammenhang mit reinen Vertriebsaktivitäten (z.B. eine Vertriebsgesellschaft verkauft die Produkte nur) soll eine Vergütung für die Markennutzung in der Regel nicht in Betracht kommen und ist als im Verrechnungspreis bereits enthalten zu betrachten. Liegt eine eigenwirtschaftliche Nutzung vor, d.h. eine produzierende Konzerneinheit verkauft ein Produkt direkt weiter, ohne dass der Markeninhaber für die Markennutzung vergütet wird, ist eine separate Vergütung für die Markennutzung vorgesehen.

Methodisch verweist das BMF Schreiben zur Ermittlung eines fremdvergleichskonformen Lizenzentgelts auf den sog. hypothetischen Fremdvergleich. Das Schreiben ist gültig für alle grenzüberschreitenden Transaktionen, gleichgültig ob Lizenzgeber oder -nehmer im In- oder Ausland ansässig sind.

Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung diese Fälle zunehmend in Betriebsprüfungen aufgreift und v.a. in Outboundsituationen Lizenzzahlungen verlangen wird.
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[1] Urteile vom 21.1.2016 (I R 22/14) und 9.8.2000 (I R 12/99)
[2] Urteil vom 21.1.2016 (a.a.o.)

Gastbeitrag von Carsten Schmid, Transfer Pricing & Friends GmbH, Stuttgart. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.tpa-global.com.