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Neue Möglichkeit der Erhaltung und Nutzung von steuerlichen Verlustvorträgen bei Kapitalgesellschaften im Gesetzgebungsverfahren

Der deutsche Steuergesetzgeber beabsichtigt, die Möglichkeiten der Nutzung ertragsteuerlicher Verlustvorträge von Kapitalgesellschaften zu erleichtern. Nach geltender Rechtslage wird die steuerliche Nutzung derartiger Verlustvorträge durch Wechsel im Bestand der Anteilseigner gefährdet: Falls innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% der Anteile auf einen Erwerber übertragen werden, sind ertragsteuerliche Verlustvorträge der Kapitalgesellschaft anteilig nicht mehr nutzbar; sie verfallen vollständig, falls mehr als 50% der Anteile übertragen werden (§ 8c KStG). Hiervon gibt es bislang nur zwei Ausnahmen, nämlich die „Konzernklausel“ für bestimmte konzerninterne Restrukturierungen und die sog. „Stille Reserven-Klausel“, die in Höhe der im Vermögen der Kapitalgesellschaft vorhandenen stillen Reserven die Nutzung der Verlustvorträge aufrecht erhält.

Auf Basis eines im September eingebrachten Gesetzentwurfs zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften soll eine weitere Ausnahme eingeführt werden, wonach auf Antrag unabhängig von einem eigentlich schädlichen Anteilseignerwechsel die Verluste weiterhin genutzt werden können, falls die Gesellschaft ihren bisherigen Geschäftsbetrieb fortführt und bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt werden (sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag, § 8d KStG-E). Schädlich sind in diesem Zusammenhang z.B. die Einstellung des verlustverursachenden Geschäftsbetriebs, ein Branchenwechsel oder auch die Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs. Der Begriff des Geschäftsbetriebs ist nach qualitativen Merkmalen (angebotene Dienstleistungen oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitnehmer) im Rahmen einer Gesamtschau zu bestimmen. Hierdurch sollen insbesondere steuerliche Hindernisse für die Neuaufnahme von Gesellschaftern bei Unternehmen, die noch nicht über signifikante stille Reserven verfügen (z.B. im Start-Up Bereich), abgebaut werden.

Die Erleichterung soll bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft treten und auf sämtliche Anteilseignerwechsel nach dem 31.12.2015 anzuwenden sein. Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten; insbesondere der Bundesrat muss dem Gesetzentwurf noch zustimmen.

Dr. Thomas Elser ist Steuerberater bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Steuerkanzlei TAXGATE.

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