Am 15.05.2018 hat das Bundesfinanzministerium im Vorgriff auf den weiterhin ausstehenden umfassenden Investmentsteuererlass ein weiteres BMF-Schreiben zu ausgewählten Anwendungsfragen veröffentlicht (IV C 1 – S 1980-1/16/10010:013). Einige wichtige Aussagen zur Besteuerung von (Publikums-)Investmentfonds (Kapitel 2 InvStG 2018) lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Zu den auf Ebene eines Investmentfonds (Fondseingangsseite) steuerpflichtigen inländischen Beteiligungseinnahmen gehören auch bestimmte Entgelte im Rahmen von Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäften, zB. Kompensationszahlungen (sog. manufactured dividends), die an die Stelle von Dividendeneinnahmen aus verliehenen inländischen Aktien treten.
  • Hierdurch sollen Steuerumgehungen im Hinblick auf inländische Dividendeneinnahmen (die auf Fondsebene mit einer definitiven Körperschaftsteuer von 15% belastet werden sollen) vermieden werden, die zB. dadurch erzielt werden könnten, dass der Investmentfonds inländische Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag an einen steuerpflichtigen Inländer verleiht, der die anfallende Kapitalertragsteuer anrechnen kann.
  • Daher sind derartige Entgelte nicht der Besteuerung zu unterwerfen, wenn in dem Zeitraum der Überlassung keine Ansprüche auf inländische Beteiligungseinnahmen entstehen, dh. keine Gewinne ausgeschüttet werden. Darüber hinaus ist die Höhe der steuerpflichtigen Entgelte begrenzt auf die dem Investmentfonds entgangene Brutto-Dividende.

Ausgaben, zB. Finanzierungsaufwendungen für den Erwerb der Fondsanteile, die mit Erträgen aus teilfreistellungsprivilegierten Investmentfonds „in wirtschaftlichem Zusammenhang“ stehen (veranlagungszeitraumübergreifende Betrachtung), sind in dem Umfang nicht abziehbar, der auf die Erträge einer Teilfreistellung entfällt (§ 21 InvStG). Anders als noch in der letzten Entwurfsfassung des großen InvSt-Erlasses, vertritt die Finanzverwaltung nun die Auffassung, dass bei Kreditinstituten von einem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen teilfreistellungsprivilegierten Investmenterträgen und den Zinsausgaben von Kundeneinlagen, für Interbankeneinlagen, für Schuldverschreibungen und für vergleichbare allgemeine Zinsaufwendungen (sog. Poolrefinanzierungskosten) auszugehen ist.

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