UPDATE: Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 9.10.2020 die Empfehlungen des Finanzausschusses nicht in seine finale Stellungnahme übernommen. Eine Umsetzung der AStG-Reform (ATAD) nach dem Vorschlag des Fachgremiums wird es im Rahmen des JStG 2020 daher wohl nicht geben.
Im Frühjahr 2020 hat das BMF einen überarbeiteten Referentenentwurf (vom 24.03.2020) zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie (Anti-Tax-Aviodance-Directive („ATAD“)) veröffentlicht.
Dieser Entwurf enthielt erhebliche Anpassungen im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung im Vergleich zur aktuell geltenden Rechtslage. Über den Sommer hinweg gab es nicht viel Bewegung in dieser Thematik.
Allerdings wird nun durch Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrats (Drucksache 503/1/20) vom 28.09.2020 die Umsetzung der ATAD vorangetrieben. Danach sollen die ATAD-Vorgaben in Form eines Entwurfs für das Jahressteuergesetzes 2020 Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 ff. AStG ergeben sich folgende wesentliche Änderungen im Vergleich zum bisherigen Referentenentwurf:
• Bestätigung der Ablösung der Inländerbeherrschung hin zu einem gesellschafterbezogen Beherrschungskonzept
• Bestätigung Vorrang des Investmentsteuergesetzes auf Einkünfte die der ausländische Fonds vereinnahmt; allerdings werden im Rahmen der Empfehlungen (aufgrund des Wegfalls von § 14 AStG) weiterhin keine Ausführungen hinsichtlich durch den Fonds unmittelbar gehaltenen Beteiligungen an niedrig besteuerte Kapitalgesellschaften getätigt. Hier könnte es künftig zur Pflicht von Einreichung von AStG- Erklärungen kommen
• Änderung der Niedrigsteuergrenze von 25% auf 15%
• Die Anwendung der Regelungen gilt erstmalig für den Veranlagungszeitraum, die bei der Zwischengesellschaft zu Zwischeneinkünften führen, die nach dem 31.12.2020 entstehen.
Es bleibt abzuwarten, ob die entsprechenden Empfehlungen (insbesondere der Senkung der Niedrigsteuergrenze auf 15%) letztendlich auch in ein Gesetz gegossen werden.
Für die grenzüberschreitende Steuerplanung sollte den vorgesehenen Änderungen bereits berücksichtigt werden bzw. sollte bei bestehende Strukturen rechtzeitig entsprechende Maßnahmen geprüft werden.
Ihr TAXGATE-Team steht Ihnen für weitere Auskünfte insbesondere zu grenzüberschreitenden Investments jederzeit zur Verfügung.