Justiz und Bundesregierung haben sich mit Cum/Ex- und Cum/Cum-Geschäften befasst. In der öffentlichen Diskussion werden diese Begriffe in einem Atemzug genannt. Sie betreffen jedoch unterschiedliche Akteure und haben steuerlich andere Auswirkungen. Dieser Beitrag soll die Begrifflichkeiten etwas sortieren.
Bei Cum/Ex wird doppelt angerechnet
Der Missbrauch über Cum/Ex-Geschäfte hat zurecht für großen Unmut nicht nur in der Fachwelt, sondern auch in der breiten Öffentlichkeit gesorgt. Denn im Ergebnis wurde Kapitalertragsteuer, die nur einmal abgeführt wurde, mehrmals erstattet. Dies war möglich, da um den Dividendenstichtag herum Aktientransaktionen unter Einbeziehung ausländischer Akteure vorgenommen wurden, die dazu führten, dass Steuerbescheinigungen doppelt ausgestellt wurden. Gesetzlich wurde diese Praxis bereits 2012 gestrichen. Nun Untersucht ein Bundestags-Untersuchungsausschuss die Beteiligung von Regierung, Finanzverwaltung und der Bankenaufsicht. Der Vorwurf lautet: bereits lange vor 2012 war die Lage bekannt und es wurde nichts unternommen.
Das Hessische Finanzgericht hat mit seiner Entscheidung vom 10.02.2016 (Az 4 K 1684/14) nun einen engeren Rahmen für diese Geschäfte gesetzt. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem eine Bank außerbörslich vor dem Dividendenstichtag Aktien kaufte (Cum) und diese erst nach dem Stichtag ohne Dividende (Ex) geliefert wurden. Die Bank wollte die Kapitalertragsteuer dennoch erstattet haben und verklagte das Finanzamt, nachdem dieses sich weigerte.
Das hessische FG entschied, dass das wirtschaftliche Eigentum an Aktien regelmäßig nicht bereits mit Abschluss der schuldrechtlichen Vereinbarung erworben wird, sondern erst im Zeitpunkt der Lieferung der Aktien. Außerdem wird die Bestimmung der erhobenen Kapitalertragsteuer, die Voraussetzung für eine Erstattung ist, konkretisiert. Eine Erhebung in diesem Sinne liegt danach nicht bereits mit Auszahlung der Nettodividende vor; Voraussetzung ist weiterhin, dass die Depotbank auch die Bruttodividende erhalten hat. Dies ist im Zweifel vom Aktienkäufer, der die Kapitalertragsteuer anrechnen will, nachzuweisen. Für Fälle, in denen Aktien außerbörslich einschließlich eines Dividendenanspruch (Cum) erworben werden, deren Belieferung allerdings abweichend von der Vereinbarung erst nach dem Dividendenbeschlusstag (Ex) erfolgt, kann dieser Nachweis nur mit einer Berufsträgerbescheinigung geführt werden.
Cum/Cum führt weder zu Steuerausfall noch zu doppelter Anrechnung
Cum/Cum-Geschäfte in dieselbe Schublade zu stecken, vereinfacht das Problem jedoch zu sehr. Bei diesen Geschäften werden Aktien, die ein ausländischer, typischerweise steuerbefreiter Investor (etwa Versicherungen, Versorgungswerke, Stiftungen) in Deutschland hält, vor dem Dividendenstichtag an einen deutschen Käufer verkauft.
Hintergrund ist, dass Dividenden nach Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig an der Quelle und damit im Staat des ausschüttenden Unternehmens besteuert werden. Der Ausländer, der in Deutschland keine weiteren Einkünfte hat, kann daher die deutsche Kapitalertragsteuer – anders als Steuerinländer – nicht auf seine Steuerschuld anrechnen. Um dies zu vermeiden, soll der deutsche Käufer im Zeitpunkt des Zuflusses – aber auch nur dann – Eigentümer der Aktie sein, so dass er dann die abgeführte Kapitalertragsteuer bei seiner Steuer anrechnen kann. Anderenfalls würde die Kapitalertragsteuer definitiv. Nach dem Dividendenstichtag veräußert der deutsche Käufer die in der Regel im Wert gefallenen Aktien dann an den ausländischen Investor zurück.
Die Bundesregierung will nun Cum/Cum-Geschäfte eindämmen. Strengere Vorgaben, die im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes vorgelegt werden, sollen die Geschäfte erschweren. Zum einen muss der inländische Aktienkäufer die Aktie nach einem Gesetzentwurf 45 Tage um den Dividendenstichtag herum halten. Andererseits darf der Käufer das Risiko des Wertverlusts der Aktien bis zum Wiederverkauf nur zu maximal 70% absichern. Dass dies Cum/Cum-Geschäfte erschweren, aber keinesfalls eindämmen wird, ist absehbar. Die bislang übliche 100%ige Absicherung ist auch über die Einbeziehung Dritter möglich und die Frist einzuhalten wird auch nicht unmöglich sein.
Wollte der Gesetzgeber diese Praxis tatsächlich eindämmen, wäre ein internationales Vorgehen nötig, denn diese Geschäfte machen sich den Umstand zu Nutze, dass nach Doppelbesteuerungsabkommen Veräußerungsgewinne regelmäßig im Ansässigkeitsstaat besteuert werden und dort ist der Verkäufer der Aktien in der Regel steuerbefreit – auch typische Akteure in Deutschland. Dividenden werden nach diesen Abkommen dagegen im Quellenstaat besteuert. Diesen Umstand in der Steuerplanung zu berücksichtigen, ist keine Steuertrickserei, sondern gesunder Menschenverstand. Die Steuerbefreiung gemeinnütziger Organisationen und von Instituten, die der Absicherung und Altersvorsorge dienen, im Ansässigkeitsstaat ist politisch gewollt und würde durch eine definitive Kapitalertragsteuer konterkariert.
Markus Betz ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Steuerkanzlei TAXGATE. Mehr zu diesem Thema in der Monitor-Reportage zu Cum/Ex und Cum/Cum mit TAXGATE-Interview.