Das Finanzgericht Hamburg hat gegen die Besteuerung von Streubesitzdividenden gem. § 8b Abs. 4 KStG nF zwar Bedenken, hält sie letztlich aber für verfassungskonform. Das Urteil (Az. 1 K 87/15) ist nun beim Bundesfinanzhof (Az. I R 29/17) anhängig.

Das Finanzgericht hat zwar Bedenken im Hinblick auf eine nicht folgerichtige Ausgestaltung der in § 8b Abs. 1, Abs. 2 KStG zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers. In diesen Absätzen stellt der Gesetzgeber zur Vermeidung von Kumulationseffekten in Beteiligungsstrukturen für erwirtschaftete Gewinne sicher, dass diese nur einmal bei der erwirtschaftenden Körperschaft mit Körperschaftsteuer und erst bei der Ausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner mit Einkommensteuer zu besteuert werden. Darüber hinaus hält das Finanzgericht die Regelung nicht dem Gebot steuerlicher Lastengleichheit im Sinne einer gleich hohen Besteuerung bei gleicher Leistungsfähigkeit vereinbar. Diese Gründe sollen aber nicht ausreichen, um eine Verfassungswidrigkeit festzustellen.

Vielmehr kann die Regelung sachlich gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich zulässig sein, um nicht über die Anforderungen der Mutter-Tochter-Richtlinie hinauszugehen, nach der erst bei einer Mindestbeteiligung von 10 % eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle für von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne verlangt wird. Zudem würde laut FG Hamburg eine vollständige Befreiung vom Steuerabzug unabhängig von der Beteiligungsquote die Möglichkeit eines Quellensteuerabzugs entsprechend Art. 10 Abs. 2 OECD-Musterabkommen und entsprechender Doppelbesteuerungsabkommen obsolet machen. Die Abgrenzung der Besteuerungshoheit zu anderen Staaten und die Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG begründen einen vom Gesetzgeber zu lösenden Zielkonflikt, für den keine eindeutige Lösung vorgegeben ist. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit soll daher nicht in Betracht kommen.