Mit Urteil vom 22.02.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine für international tätige deutsche Unternehmen, insbesondere Kapitalgesellschaften wie GmbHs, bedeutende und endgültige Entscheidung getroffen: Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Betriebsstätte nicht steuermindernd mit in Deutschland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kein deutsches Besteuerungsrecht für die ausländischen Einkünfte besteht. Dies gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit als „final“ einzustufen sind (sog. finale Verluste). Ein solcher Ausschluss verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine in Deutschland ansässige Bank im Jahr 2004 in Großbritannien (damals noch EU-Mitglied) eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Niederlassung durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie im Jahr 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale zu keinem Zeitpunkt Gewinne erzielt hatte, konnten die Verluste in Großbritannien steuerlich nicht genutzt werden. Der BFH stellte klar, dass diese Verluste auch in Deutschland steuerlich nicht geltend gemacht werden können.

Nach Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bestätigte dieser die Auffassung des BFH: Auch der Verlustabzug sog. finaler Verluste ist unionsrechtlich nicht geboten. Damit geben EuGH und BFH ihre bisherige, teilweise großzügigere Rechtsprechung auf.

Praxishinweis:

Unternehmen mit Betriebsstätten im EU-Ausland sollten ihre steuerlichen Strukturen regelmäßig überprüfen und bei Verlusten frühzeitig steuerliche Beratung einholen. Gerade für international tätige GmbHs und Personengesellschaften besteht das Risiko, dass Verluste weder im Ausland noch im Inland steuerlich anerkannt werden – eine sog. doppelte Nichtberücksichtigung.

Ihr TAXGATE-Team berät Unternehmen im internationalen Steuerrecht, bei der optimalen Nutzung von Verlusten im Konzernverbund sowie zur Vermeidung von Doppelbesteuerungstatbeständen.