Ausländische Hedgefonds wurden bislang typischerweise nicht direkt von deutschen Anlegern erworben. Dies lag insbesondere daran, dass diese Fonds mangels Veröffentlichung der deutschen Besteuerungsgrundlagen gem. § 5 InvStG vielfach als steuerlich intransparente, „schwarze“ Fonds einzuordnen waren. Der Anleger war der Strafbesteuerung gem. § 6 InvStG ausgesetzt, die aufgrund einer fiktiv angesetzten Mindestbemessungsgrundlage i.H.v. 6% p.a. Substanzbesteuerungscharakter hatte (vgl. hierzu und zur diesbezüglich ergangenen EuGH-Rechtsprechung Elser/Thiede, NWB-EV Heft 3/2015, S. 104). Institutionelle Anleger, die auf diese Asset-Klasse nicht verzichten wollten, mussten aufwändige Zugangsstrukturen oder Verpackungslösungen nutzen, um steuerunschädlich in Hedgefonds investieren zu können.

Ab 2018 werden solche Gestaltungen entbehrlich. Nach dem Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG) v. 19.7.2016 ist der deutsche Anleger nicht mehr auf die Ermittlung, Bekanntgabe und Veröffentlichung von deutschen Besteuerungsgrundlagen durch ausländische Fonds angewiesen. Die neue Investmentbesteuerung erfasst auf Anlegerebene lediglich Ausschüttungen aus dem Fonds und Gewinne aus der Veräußerung des Fondsanteils, d.h. es kommt auf die Fondseingangsseite bzw. die Ertragsermittlung des Fonds (nach deutschen steuerlichen Grundsätzen) nicht mehr an. Neben den auf Anlegerebene vereinnahmten Zahlungen aus dem Fonds wird zusätzlich bei Thesaurierungen – um Stundungsvorteilen entgegenzuwirken – eine jährliche Vorabpauschale auf Anlegerebene besteuert (vgl. im Einzelnen Elser/Thiede, NWB-EV Heft 9/2016, S. 299). Anleger benötigen für ihre Steuererklärung daher nur noch vier Angaben: (i) die Höhe der Ausschüttung, (ii) den Fondsanteilswert zu Beginn des Kalenderjahres, (iii) den Fondsanteilswert zum Ende des Kalenderjahres und die (iv) Qualifikation eines Fonds als Aktien-, Misch-, Immobilien- oder sonstigen Fonds. Diese Informationen sind vergleichsweise einfach zu beschaffen. Es ist somit künftig wesentlich einfacher in ausländische, bislang als intransparent zu qualifizierende Fonds zu investieren, die keine deutschen Besteuerungsgrundlagen zur Verfügung stellen. Auch die deklaratorisch aufwändige Behandlung der bisherigen sog. ausschüttungsgleichen Erträge bei thesaurierenden ausländischen Investmentfonds wird künftig entbehrlich.

Deutschen Anlegern eröffnen sich damit sehr viel breitere Anlagemöglichkeiten in Fonds zu investieren, die bislang als steuerlich intransparent zu qualifizieren waren und bereits aus diesem Grund bei  Vermögensverwaltern vielfach gar nicht Teil des erwerbbaren Anlageuniversums waren. Dies gilt insbesondere für US-Hedgefonds, deren Management typischerweise keine Bereitschaft zeigte, ein deutsches Steuerreporting anzufertigen.

Wenn der bislang intransparente Fonds zudem nach den neuen Regeln als Aktienfonds i.S.d. InvStG nF. qualifiziert, kommen auf Anlegerebene zudem attraktive Teilfreistellungen zur Anwendung. Bei Privatanlegern sind die Erträge aus Aktienfonds (Ausschüttungen, Fondsanteilsveräußerungsgewinne, Vorabpauschale) zu 30% steuerfrei; bei Kapitalgesellschaften als Investoren werden sogar 80% der Erträge steuerfrei gestellt. Die Einordnung als Aktienfonds setzt jedoch voraus, dass gemäß den Anlagebedingungen des Fonds fortlaufend mindestens 51% des Fondsvermögens in Kapitalbeteiligungen investiert wird. An einem solchen Nachweis wird es bereits bei vielen Hedgefonds scheitern, da die Dokumentation eines Hedgefonds typischerweise gar keine diesbezüglichen Restriktionen für das Fondsmanagement vorsieht. Zwar kann der Anleger für den Fall, dass die Anlagebedingungen eines Investmentfonds keine hinreichenden Aussagen zum Überschreiten der Schwellenwerte enthalten, im Rahmen der Veranlagung nachweisen, dass der Investmentfonds die Anlagegrenzen während des Geschäftsjahrs tatsächlich durchgehend überschritten hat (§ 20 Abs. 4 InvStG nF). Dies stellt den Anleger jedoch wieder vor die alten Probleme: Er wird mangels Informationsbereitstellung durch das Fondsmanagement zur Erbringung dieses Nachweises nicht in der Lage sein.

Ein weiteres Hindernis stellt der aktuelle Gesetzeswortlaut dar, wonach als Aktienfonds ein Fonds nur dann qualifiziert, wenn physisch in Aktien oder andere Kapitalbeteiligungen investiert wird. Für diejenigen Hedgefonds, die neben Aktien insbesondere in Derivate, Termingeschäfte etc. investieren, dürfte daher die Aktienteilfreistellung nur schwer erreichbar sein. Gleiches gilt allerdings auch für reine Aktienfonds, die lediglich synthetisch replizierend anlegen (z.B. Swap-ETFs). Die Benachteiligung dieser Fonds, die mittels Derivate mit Aktienunderlying investieren, ist allerdings nicht sachgerecht; es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber hier nachbessert oder zumindest im Erlasswege die Benachteiligung beseitigt.

Einen vertieften Einblick in die geänderten steuerlichen Rahmenbedingungen für den Erwerb unterschiedlicher Fondstypen und in die hieraus resultierenden Konsequenzen für ein steueroptimales Produktdesign bietet das WM Seminar „Steuereffiziente Fondsprodukte und Tax Reporting nach dem neuen Investmentsteuerrecht“  27. September 2016 in Frankfurt am Main

Dr. Thomas Elser ist Steuerberater bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Steuerkanzlei TAXGATE.