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Erbschaftsteuer: Wertansatz für Anteile an offenen Immobilienfonds bei Aussetzung der Rücknahme

Als Folge der Finanzkrise 2008 hatten viele offene Immobilienfonds mangels Liquidität Schwierigkeiten ihren Zahlungsverpflichtungen aus Anteilsrückgaben nachzukommen und setzten deshalb die Rücknahme der Anteile zeitweise aus. Gleichwohl wurde auch in dieser Phase auf Basis einer Bewertung des Immobilienvermögens ein Rücknahmepreis ermittelt, welcher sich allerdings während der Aussetzungsphase nicht realisieren ließ. Anteile konnten in dieser Phase nur über die Börse zu wesentlich niedrigeren Preisen veräußert werden.

Das FG Hessen hatte nun über einen Erbfall zu entscheiden, welcher Fonds-Anteile in dieser Phase beinhaltete. Es stellte sich die Frage, ob als Bewertungsmaßstab der (fiktive) Rücknahmepreis oder der (tatsächlich realisierbare) niedrigere Börsenpreis heranzuziehen ist. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer auf Basis des Rücknahmepreises und der entsprechenden Regelung für Fonds-Anteile in § 11 Abs. 4 Bewertungsgesetz (BewG) fest. Hiergegen klagte die Erbin mit der Begründung, dies sei ein fiktiver Wert und in der Realität zumindest beim Erbfall nicht zu verwirklichen. Als Wertansatz  müsse stattdessen der (niedrigere) Börsenwert für die Anteile herangezogen werden, insoweit gehe der Grundsatz der Bewertung mit dem gemeinen Wert nach § 9 Abs.1 des BewG der speziellen Regelung in § 11 Abs.4 BewG vor.

Das FG Hessen folgte mit Urteil vom 17.2.2016 (1-K-1161/15) der Klägerin und bestätigte, dass die fehlende Liquidität der Anteile einen preisbeeinflussenden bzw. mindernden Umstand nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BewG darstellt.

Das Urteil ist auch insofern interessant, als das FG Münster mit früherer Entscheidung vom 15. Januar 2015 (3 K 1997/14 Erb, rkr.) noch keinerlei Ausnahmen vom Wertansatz mit dem Rücknahmepreis zulassen wollte und dabei auf den Wortlaut des § 11 Abs. 4 BewG verwiesen hat.

Im Gegensatz dazu hat das FG Hessen in seinem aktuellen Urteil daran erinnert, dass ein Gericht zur ‚Umsetzung des objektivierten Willen des Gesetzgebers‘ nicht nur den Wortlaut, sondern durchaus verschiedene und anerkannte Auslegungsmethoden eines Gesetzes zur Verfügung habe und diese auch anwenden sollte.

Voraussichtlich wird nun der Bundesfinanzhof darüber zu entscheiden haben, welche der von den beiden Finanzgerichten angewendeten Methoden zur Gesetzesauslegung im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen soll.

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