Am 08.11.2017 hat des Bundesfinanzministerium ein drittes BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen zum InvStG 2018 veröffentlicht (IV C 1 – S 1980-1/16/10010 :010). Die wichtigsten Aussagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichteten Banken dürfen nicht auf die Daten von Finanzdienstleistern (z.B. WM Daten) vertrauen. Wenn sich eine Bank derartiger Dienstleister bedient, haftet sie ggf. für einen unterlassenen Kapitalertragsteuerabzug.
  • Das BMF-Schreiben vom 14.06.2017 enthält Erleichterungen betreffend die Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote bei Dach-Investmentfonds. Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn ein Dach-Investmentfonds zur Ermittlung seiner Kapitalbeteiligungsquote bis (einschließlich dem) spätestens / zum 30. Juni 2018 auf eine Erklärung eines Ziel-Investmentfonds vertraut, dass der Ziel-Investmentfonds eine konkret benannte höhere Kapitalbeteiligungs-Mindestquote als 51 Prozent oder 25 Prozent während des Kalenderjahres 2018 fortlaufend einhalten wird und diese höhere Kapitalbeteiligungs-Mindestquote bis (einschließlich dem) spätestens / zum 30. Juni 2018 in den Anlagebedingungen des Ziel-Investmentfonds festgelegt wird.
  • Hinterlegungsscheine (sog. Depositary Receipts, z. B. American Depositary Receipt (ADR), Global Depositary Receipts (GDR), European Depositary Receipts (EDR)) auf Aktien stellen keine Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 InvStG 2018 dar, da sie selbst keine Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind. Zugleich stellen nach Finanzverwaltungsuffassung Einnahmen aus derartigen Hinterlegungsscheinen auf inländische Aktien steuerbare inländische Beteiligungseinnahmen (§ 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 InvStG 2018) dar.
  • Steuerfreie Anteilsklassen und sog. Cum/Cum-Geschäfte: Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 InvStG 2018 sind inländische Beteiligungseinnahmen nur steuerbefreit, wenn der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG erfüllt. § 36a EStG enthält Einschränkungen bei der Erstattung/Anrechnung von Kapitaertragsteuer bei bestimmten Anteilserwerben um den Dividendenstichtag. Der Entrichtungspflichtige darf bei der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Investmentfonds die Mindesthaltedauer nach § 36a Absatz 2 EStG erreichen wird. Der Entrichtungspflichtige kann auch grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Investmentfonds das Mindestwertänderungsrisiko nach § 36a Absatz 3 EStG trägt.  Wenn später feststellt wird, dass der Investmentfonds die Aktien vor Erreichen der Mindesthaltedauer nach § 36a Absatz 2 EStG veräußert hat, so hat der Entrichtungspflichtige nachträglich Kapitalertragsteuer zu erheben. Wenn der Investmentfonds erkennt, dass er nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien war oder dass der Entrichtungspflichtige zu Unrecht von einem Erreichen der Mindesthaltedauer nach § 36a Absatz 2 EStG ausgeht oder dass er das Mindestwertänderungsrisiko nach § 36a Absatz 3 EStG nicht getragen hat, so hat er dies gegenüber der nach § 4 InvStG 2018 zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen und eine Zahlung nach § 36a Absatz 4 EStG zu leisten.
  • Änderung der Fondsqualifikation: Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 gilt ein Investmentanteil an dem Tag als veräußert, an dem sich der anwendbare Teilfreistellungssatz (z.B. aufgrund einer Einordnung als Mischfonds anstelle einer Einordnung als Aktienfonds in Folge einer Änderung der Anlagebedingungen) ändert. Maßgebend für die Veräußerungsfiktion ist hier der Tag, an dem die Änderung der Anlagebedingungen wirksam wird. Sofern die Änderung der Anlagebedingungen von einer Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde abhängig ist, ist frühestens mit dem Tag der Genehmigung von einer wirksamen Änderung auszugehen. Der o. a. Zeitpunkt, in dem die Veräußerungsfiktion eintritt, ist auch durch den Entrichtungspflichtigen zu berücksichtigen. Bei nachträglichem Bekanntwerden der Veräußerungsfiktion hat der Entrichtungspflichtige gegebenenfalls Korrekturen des Steuerabzugs vorzunehmen.
  • Spezial-Investmentfonds ohne Transparenzoption: Bei nicht ausgeübter Transparenzoption ist für die Ertragsermittlung auf Anlegerebene  zunächst die volle inländische Beteiligungseinnahme einschließlich der gegenüber dem Spezial-Investmentfonds erhobenen Steuerabzugsbeträge zu berücksichtigen (Bruttobetrag). Anschließend ist auf diesen Bruttobetrag die Steuerbefreiung nach § 42 Absatz 4 InvStG 2018 anzuwenden. Beispiel: Der Spezial-Investmentfonds S erzielt pro Anteil 100 € inländische Dividenden und wählt nicht die Transparenzoption. Nach Kapitalertragsteuerabzug verbleiben 85 € pro Anteil, die an die Anleger ausgeschüttet werden.
  • Die Steuerfreistellung nach § 42 Absatz 5 InvStG 2018 mindert nach dem geltenden Gesetzeswortlaut die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage. Deshalb ist § 45 InvStG 2018 nicht anwendbar.

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