Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 04.10.2016 (IX R 43/15, veröffentlicht am 25.01.2017) entschieden, dass der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt, wenn die sog. Managementbeteiligung von einem Arbeitnehmer der Unternehmensgruppe gehalten und nur leitenden Mitarbeitern angeboten worden war. Er bestätigt damit das Urteil des FG Köln vom 20.05.2015 (3 K 3253/11) und schafft insoweit Klarheit für die Beratungspraxis.
Zwischen der Finanzverwaltung und der Unternehmenspraxis kommt es in Betriebsprüfungen bei Beteiligungen des Managements am Unternehmen, typischerweise zu Abgrenzungsfragen im Hinblick auf eine etwaige Überlagerung des Sonderrechtsverhältnisses (Kapitalbeteiligung) durch das bestehende Dienstverhältnis. Eine solche Überlagerung hätte im Rahmen von Veräußerung dieser Kapitalbeteiligungen durch die Manager zur Folge, dass Gewinne hieraus mit bis zu 45% (Arbeitsentgelt) statt mit 25% (Abgeltungsteuertarif) bzw. gemäß Teileinkünfteverfahren zu besteuern wären.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt werden. Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten (BFH, VI R 69/09 mwN.). Demnach kann ein (leitender) Angestellter kapitalmäßig bei seinem Arbeitgeber beteiligt sein, ohne dass damit Erwerbseinnahmen iZm. Arbeitsverhältnis bestehen. Die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen (BFH, IX R 111/00 u.a.). Im Falle der Veräußerung der Kapitalbeteiligung kommt dementsprechend eine Steuerbarkeit nach den einschlägigen Veräußerungstatbeständen des Einkommensteuergesetzes (§§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG) in Betracht.
Der BFH hat mit dem nun veröffentlichten Urteil nochmals (siehe auch BFH, VI R 69/06; BFH, I R-42/12) klargestellt, dass ein Veräußerungsgewinn aus einer solchen Kapitalbeteiligung insbesondere nicht allein deshalb in Gehalt umqualifiziert werden kann, weil die Beteiligung (i) von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und veräußert wurde und (ii) auch nur von bestimmten Arbeitnehmern, meist leitenden Managern, erworben werden kann.
Der BFH ist in diesem Fall damit ausdrücklich der Verwaltungsauffassung nicht gefolgt, wonach eine Veranlassung durch das Dienstverhältnis gegeben sein könnte, wenn (i) eine solche Beteiligung nur „handverlesenen“ Arbeitnehmern angeboten wurde, (ii) ein Ausschluss aus dem Beteiligungsvehikel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Auswirkung auf die Höhe der Abfindungszahlung gehabt hätte und (iii) dem oberen Management aufgrund seiner „Insiderkenntnisse“ nur ein theoretisches Verlustrisiko bestanden hätte.
Im Hinblick auf das Verlustrisiko hatte bereits das FG Köln unseres Erachtens sachgerechte Ausführungen getroffen, wonach auch ein effektives Verlustrisiko von den beteiligten Managern getragen wurde. Denn entscheidend kann es nicht sein, ob ein potentielles Verlustrisiko aus der Kapitalbeteiligung als gering, mittelstark oder erheblich angesehen werden muss. Wirtschaftlich entscheidend darf richtigerweise allein der Umstand sein, dass ein – wenn auch nur geringeres – tatsächliches Verlustrisiko besteht, dieses sich realisieren kann (teilweiser oder vollständiger Verlust der Kapitaleinlage), wenn beispielsweise eine wirtschaftliche Schieflage eintritt.
Der BFH hatte in diesem Fall auch berücksichtigt, dass neben den beteiligten Managern und Mitarbeitern auch weitere wesentlich beteiligte Investoren in Gestalt von Private Equity Gesellschaften beteiligt sind. Insbesondere dieser Umstand gestattet es, deren Beteiligungsbedingungen mit denjenigen der Manager zu vergleichen. Zudem erfolgt in diesem Fall die Veräußerung der Kapitalbeteiligung im Rahmen einer von allen Gesellschaftern vorgenommenen Gesamtveräußerung ihrer Beteiligungen an anderweitige Investorengruppen.
Diese Rechtsprechung entfaltet für die zahlreichen Managementbeteiligungen im Private Equity Umfeld eine Breitenwirkung. Es ist daher davon auszugesehen, dass das Bundesfinanzministerium die vom BFH weiterentwickelte Rechtsauffassung kritisch prüfen wird. Aus Sicht der Beratungspraxis wäre eine baldige Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt, mit der die Finanzverwaltung die über den Einzelfall hinausgehende Anwendung des Urteils bestätigt, wünschenswert.
Dr. Thomas Elser und Tobias Stiegler sind Steuerberater bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Steuerkanzlei TAXGATE.