Der Bundestag hat am 09. Juni den Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht im Bereich der Publikumsfonds einen kompletten Besteuerungssystemwechsel vor, mit Besteuerung inländischer Erträge auf Ebene des Investmentfonds. Zusätzlich werden Ausschüttungen, Fondsanteilsveräußerungsgewinne und eine jährliche Vorabpauschale auf Anlegerebene unter Anwendung von typisierenden Teilfreistellungen (z.B. Aktienfonds 30%, Mischfonds 15% bei Privatanlegern) besteuert (vgl. zum Referentenentwurf Elser/Thiede, NWB E+V 2016, 51). Die Neuregelungen kommen ab 2018 zur Anwendung und führen in künftig im Vergleich zur Direktanlage zu kasuistischen Belastungsergebnissen, je nach Fondszusammensetzung und Steuerstatus des Anlegers.
Unverändert enthält der Gesetzentwurf auch die Abschaffung des Abgeltungsteuer-Bestandsschutzes für Alt-Fondsanteile, die vor dem 01 Januar 2009 angeschafft wurden. Die bislang auflaufenden Wertsteigerungen bleiben zwar steuerfrei; Wertsteigerungen ab 2018 sind allerdings (nach Abzug eines Freibetrags von TEUR 100) steuerpflichtig.
Der Gesetzentwurf enthält nur wenige Ergänzungen im Vergleich zu den Vorentwürfen, von denen insbesondere folgende Punkte hervorzuheben sind:
- Immobilienveräußerungsgewinne: Die Steuerbefreiung für Immobilienveräußerungsgewinne auf Fondsebene nach 10-jähriger Haltefrist wird abgeschafft. Wertsteigerungen noch steuerfrei bleiben, die vor dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, sofern der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung durch den Investmentfonds mehr als zehn Jahre beträgt.
- Bondstripping im Privatvermögen: Es sollen Gestaltungen verhindert werden, die darauf abzielen, Verluste aus Kapitalvermögen zu generieren, die nach § 32d Abs. 2 EStG dem persönlichen Steuersatz unterliegen und damit voll mit den übrigen Einkünften verrechnet werden können, während die Gewinne der Abgeltungsteuer mit einem Steuersatz von 25% unterliegen.
- Verhinderung von Cum/Cum-Geschäften: Voraussetzung für die volle Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Ebene des Dividendenempfängers ist bereits mit Wirkung ab dem 01.01.2016 eine 45-Tage-Mindesthaltefrist innerhalb eines Korridors von 91 Tagen vor und nach dem Dividendenstichtag. Der Dividendenempfänger muss innerhalb der Mindesthaltefrist mind. 70% des Wertänderungsrisikos tragen, wobei auch Kurssicherungsgeschäfte nahe stehender Personen berücksichtigt werden.
Das Gesetz bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrates, der sich voraussichtlich in der letzten Sitzung vor der Sommerpause am 08.07.2016 mit dem Gesetzentwurf befassen wird. Es ist wenig wahrscheinlich, dass der Bundesrat dem Gesetz nicht zustimmt und den Vermittlungsausschuss anruft.
StB Dr. Thomas Elser, TAXGATE, Stuttgart.