Wir berichteten bereits über das Jahressteuergesetz 2018, dessen Referentenentwurf am 25.06.2018 vom Bundesfinanzministerium vorgelegt wurde. Der durch das Bundeskabinett am 01.08.2018 beschlossene Regierungsentwurf hat den geänderten Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer Vorschriften“. Der Titel entspricht einem Schwerpunkt des Entwurfs, der Eindämmung des Umsatzsteuerbetrugs im Onlinehandel insbesondere durch in Drittländern ansässige Unternehmen, die in Deutschland nicht steuerlich registriert sind. Dieses Ziel soll erreicht werden, indem alle Betreiber elektronischer Marktplätze dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten von Verkäufern zu erfassen. Daneben sollen die Betreiber für nicht entrichtete Steuern aus Lieferungen über deren Marktplätze haften mit der Möglichkeit, sich von dieser Haftung zu befreien, wenn gewisse Aufzeichnungspflichten befolgt werden und steuerunehrliche Händler von den Marktplätzen ausgeschlossen werden.
Gegenüber dem Referentenentwurf enthält der Regierungsentwurf insbesondere folgende Ergänzungen und Änderungen:
- Die Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer (sog. 1%-Methode) wird halbiert für Elektro- und bestimmte Hybridfahrzeuge, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. D. h., es ist für diese Fahrzeuge nur der halbe Bruttolistenpreis anzusetzen. Die halbe Bemessungsgrundlage soll auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gelten.
- Die alte Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG soll rückwirkend wieder auf Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2007 anzuwenden sein. Diese Änderung ist die Folge einer Entscheidung des EuGH vom 28.06.2018, mit der dieser eine Entscheidung der EU-Kommission aus 2011 für nichtig erklärt hat, die diese Sanierungsklausel als EU-rechtswidrige Beihilfe erklärt hatte.
- Im Vergleich zum Referentenentwurf ist eine Regelung entfallen, nach der auch bei einer Veräußerung von Anteilen an Immobilienkapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von unter 1% eine beschränkte Steuerpflicht eintreten kann. Nunmehr gilt damit die Mindestbeteiligungsvoraussetzung des § 17 EStG (1%).
Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2018 abgeschlossen sein, damit die Regelungen wie geplant in Kraft treten können.